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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Die allgemeine und die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

Arbeitnehmer, die ein hohes Arbeitsentgelt erzielen, sind in der Gesetzlichen Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei – s. auch: Eintritt von Versicherungsfreiheit bei Pflichtversicherten.

Durch gesetzliche Änderungen (BSSichG – Beitragssatzsicherungsgesetz) zum 01.01.2003 wurde der Eintritt von Versicherungsfreiheit und somit ein möglicher Wechsel von der Gesetzlichen in die Private Krankenversicherung erschwert. Dies erfolgte dadurch, dass die bis dahin geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überproportional angehoben wurde. Durch die überproportionale Erhöhung der damaligen Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde für Personen, die am 31.12.2002 in der privaten Krankenversicherung versichert waren, mit der Einführung einer besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze eine Besitzstandsregelung geschaffen. Rechtsgrundlage dieser – seit 01.01.2003 – geltenden besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze ist § 6 Abs. 7 SGB V.

Mit dem GKV-Beitrags­satz­stabilisierungs­gesetz wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 01.01.2028 erneut überproportional angehoben. Neben der turnusmäßigen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze kommt es zu einer zusätzlichen Erhöhung von 3.600,00 Euro. Daher musste erneut eine Besitzstandsregelung für Personen geschaffen werden, die am 31.12.2026 in der Privaten Krankenversicherung versichert sind. Damit gibt es ab dem 01.01.2027 eine weitere bzw. zweite besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze, welche in der Rechtsvorschrift des § 6 Abs. 8 SGB V geregelt ist.

Ab dem Kalenderjahr 2027 gibt ist mit der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze und den beiden besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenzen insgesamt drei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen, welche zu beachten sind.

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (31.12.2002)

Die „besondere“ Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei und zu diesem Zeitpunkt in einer privaten Krankheitsvollversicherung (einer sogenannten substitutiven Krankenversicherung) abgesichert waren.

Wegen der überproportionalen Erhöhung der JAE-Grenze zum 01.01.2003 sollte durch diese Regelung den Privatversicherten ein Bestandsschutz zum Verbleib in ihrer Privaten Krankenversicherung eingeräumt werden.

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (31.12.2026)

Die zweite besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ist für privat krankenversicherte Personen maßgebend, die am 31.12.2026 in der Gesetzlichen Krankenversicherung wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren.

Bei dieser besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze handelt es sich um die turnusmäßige Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 01.01.2027, ohne dass hierbei die zusätzliche (einmalige) Erhöhung von 3.600,00 Euro berücksichtigt wird. Es wird bei dieser Grenze also ausschließlich die die Entwicklung der Bruttolöhne- und -gehälter zum Jahreswechsel 2026/2027 – wie auch in den folgenden Jahren – berücksichtigt.

Substitutive Krankenversicherung

Eine substitutive Krankenversicherung ist eine Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den Versicherungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung gewährt. Die substitutive Krankenversicherung umfasst die Krankheitskostenvollversicherung, die Krankentagegeldversicherung und die Pflegepflichtversicherung. 

Als substitutive Krankenversicherung wird also eine Krankenversicherung angesehen, die geeignet ist, die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise zu ersetzen. Darunter fallen alle „Vollversicherungen“ der PKV, nicht aber z. B. Zusatz- oder Ergänzungstarife, auch wenn diese z. B. als „große Zusatzversicherung“ bezeichnet werden.

Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die „allgemeine“ Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle Arbeitnehmer, für die nicht eine „besondere“ Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt.

Folgend sind die JAE-Grenzen für die Jahre 2003 bis 2026 zusammengefasst:

Kalenderjahr „allgemeine“ JAE-Grenze „besondere“ JAE-Grenze
2003 45.900 € 41.400 €
2004 46.350 € 41.850 €
2005 46.800 € 42.300 €
2006 47.250 € 42.750 €
2007 47.700 € 42.750 €
2008 48.150 € 43.200 €
2009 48.600 € 44.100 €
2010 49.950 € 45.000 €
2011 49.500 € 44.550 €
2012 50.850 € 45.900 €
2013 52.200 € 47.250 €
2014 53.550 € 48.600 €
2015 54.900 € 49.500 €
2016 56.250 € 50.850 €
2017 57.600 € 52.200 €
2018 59.400 € 53.100 €
2019 60.750 € 54.450 €
2020 62.550 € 56.250 €
2021 64.350 € 58.050 €
2022 64.350 € 58.050 €
2023 66.600 € 59.850 €
2024 69.300 € 62.100 €
2025 73.800 € 66.150 €
2026 77.400 € 69.750 €

Hilfe und Beratung

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