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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Die allgemeine und die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

Arbeitnehmer, die ein hohes Arbeitsentgelt erzielen, sind in der Gesetzlichen Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei – s. auch: Eintritt von Versicherungsfreiheit bei Pflichtversicherten.

Durch gesetzliche Änderungen (BSSichG – Beitragssatzsicherungsgesetz) zum 01.01.2003 wurde der Eintritt von Versicherungsfreiheit und somit ein möglicher Wechsel von der Gesetzlichen in die Private Krankenversicherung erschwert.

Dies erfolgte dadurch, dass die bis dahin geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überproportional angehoben wurde.

Besondere Jahresarbeitsentegeltgrenze

Die „besondere“ Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei und zu diesem Zeitpunkt in einer privaten Krankheitsvollversicherung (einer sogenannten substitutiven Krankenversicherung) abgesichert waren.

Wegen der überproportionalen Erhöhung der JAE-Grenze zum 01.01.2003 sollte durch diese Regelung den Privatversicherten ein Bestandsschutz zum Verbleib in ihrer Privaten Krankenversicherung eingeräumt werden.

Substitutive Krankenversicherung

Eine substitutive Krankenversicherung ist eine Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den Versicherungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung gewährt. Die substitutive Krankenversicherung umfasst die Krankheitskostenvollversicherung, die Krankentagegeldversicherung und die Pflegepflichtversicherung.

Als substitutive Krankenversicherung wird also eine Krankenversicherung angesehen, die geeignet ist, die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise zu ersetzen. Darunter fallen alle „Vollversicherungen“ der PKV, nicht aber z. B. Zusatz- oder Ergänzungstarife, auch wenn diese z. B. als „große Zusatzversicherung“ bezeichnet werden.

Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die „allgemeine“ Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle Arbeitnehmer, für die nicht die „besondere“ Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt.

Folgend sind die JAE-Grenzen für die Jahre 2003 bis 2024 zusammengefasst:

Kalenderjahr „allgemeine“ JAE-Grenze „besondere“ JAE-Grenze
2003 45.900 € 41.400 €
2004 46.350 € 41.850 €
2005 46.800 € 42.300 €
2006 47.250 € 42.750 €
2007 47.700 € 42.750 €
2008 48.150 € 43.200 €
2009 48.600 € 44.100 €
2010 49.950 € 45.000 €
2011 49.500 € 44.550 €
2012 50.850 € 45.900 €
2013 52.200 € 47.250 €
2014 53.550 € 48.600 €
2015 54.900 € 49.500 €
2016 56.250 € 50.850 €
2017 57.600 € 52.200 €
2018 59.400 € 53.100 €
2019 60.750 € 54.450 €
2020 62.550 € 56.250 €
2021 64.350 € 58.050 €
2022 64.350 € 58.050 €
2023 66.600 € 59.850 €
2024 69.300 € 62.100 €

Hilfe und Beratung

In allen rentenrechtlichen Angelegenheiten der Gesetzlichen Krankenversicherung – vom Beitrags- und Versicherungsrecht bis hin zum Leistungsrecht – steht Ihnen der registrierte Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

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