Die allgemeine und die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
Arbeitnehmer, die ein hohes Arbeitsentgelt erzielen, sind in der Gesetzlichen Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei – s. auch: Eintritt von Versicherungsfreiheit bei Pflichtversicherten.
Durch gesetzliche Änderungen (BSSichG – Beitragssatzsicherungsgesetz) zum 01.01.2003 wurde der Eintritt von Versicherungsfreiheit und somit ein möglicher Wechsel von der Gesetzlichen in die Private Krankenversicherung erschwert.
Dies erfolgte dadurch, dass die bis dahin geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überproportional angehoben wurde. Seitdem gibt es mit der besonderen und der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung zwei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen.
Besondere Jahresarbeitsentegeltgrenze
Die „besondere“ Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei und zu diesem Zeitpunkt in einer privaten Krankheitsvollversicherung (einer sogenannten substitutiven Krankenversicherung) abgesichert waren.
Wegen der überproportionalen Erhöhung der JAE-Grenze zum 01.01.2003 sollte durch diese Regelung den Privatversicherten ein Bestandsschutz zum Verbleib in ihrer Privaten Krankenversicherung eingeräumt werden.
Substitutive Krankenversicherung
Eine substitutive Krankenversicherung ist eine Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den Versicherungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung gewährt. Die substitutive Krankenversicherung umfasst die Krankheitskostenvollversicherung, die Krankentagegeldversicherung und die Pflegepflichtversicherung.
Als substitutive Krankenversicherung wird also eine Krankenversicherung angesehen, die geeignet ist, die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise zu ersetzen. Darunter fallen alle „Vollversicherungen“ der PKV, nicht aber z. B. Zusatz- oder Ergänzungstarife, auch wenn diese z. B. als „große Zusatzversicherung“ bezeichnet werden.
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die „allgemeine“ Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle Arbeitnehmer, für die nicht die „besondere“ Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt.
Folgend sind die JAE-Grenzen für die Jahre 2003 bis 2024 zusammengefasst:
Kalenderjahr | „allgemeine“ JAE-Grenze | „besondere“ JAE-Grenze |
2003 | 45.900 € | 41.400 € |
2004 | 46.350 € | 41.850 € |
2005 | 46.800 € | 42.300 € |
2006 | 47.250 € | 42.750 € |
2007 | 47.700 € | 42.750 € |
2008 | 48.150 € | 43.200 € |
2009 | 48.600 € | 44.100 € |
2010 | 49.950 € | 45.000 € |
2011 | 49.500 € | 44.550 € |
2012 | 50.850 € | 45.900 € |
2013 | 52.200 € | 47.250 € |
2014 | 53.550 € | 48.600 € |
2015 | 54.900 € | 49.500 € |
2016 | 56.250 € | 50.850 € |
2017 | 57.600 € | 52.200 € |
2018 | 59.400 € | 53.100 € |
2019 | 60.750 € | 54.450 € |
2020 | 62.550 € | 56.250 € |
2021 | 64.350 € | 58.050 € |
2022 | 64.350 € | 58.050 € |
2023 | 66.600 € | 59.850 € |
2024 | 69.300 € | 62.100 € |
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