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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Elternteil

Ausschluss Familienversicherung wenn ein Elternteil nicht GKV-versichert ist

Ein Anspruch auf eine Familienversicherung besteht für Kinder dann nicht, wenn

  • der mit den Kindern verwandte Elternteil bzw. der Lebenspartner des Mitglieds nicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist,
  • ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und
  • das Gesamteinkommen (des nicht gesetzlich Krankenversicherten) regelmäßig höher ist als das des Mitglieds.

Mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) wurde zum 01.01.2003 die Einkommensgrenze, ab der ein Arbeitnehmer nicht mehr der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung unterliegt, überproportional angehoben. Seitdem gibt es die „allgemeine“ Jahresarbeitsentgeltgrenze und die „besondere“ Jahresarbeitsentgeltgrenze.

In diesem Zusammenhang muss daher auch geprüft werden, welche Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten werden muss, dass ein Ausschluss aus der Familienversicherung vorliegt. Lesen Sie hierzu auch: Unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen.

Maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze

Für die Prüfung, ob das monatliche Gesamteinkommen regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist daher seit dem 01.01.2003 auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze abzustellen, die auch für die Beurteilung der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit des nicht in der GKV versicherten Elternteils maßgebend ist.

Wann die „allgemeine“ Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt

Die höhere „allgemeine“ Jahresarbeitsentgeltgrenze ist zur Prüfung heranzuziehen, wenn die nicht gesetzlich versicherte Person nicht unter den Personenkreis fällt, für den die „besondere“ Jahresarbeitsentgeltgrenze anzuwenden ist.

Dies ist bei folgenden Personenkreisen der Fall:

  • Selbstständige,
  • Freiberufler wie Arzt oder Anwalt,
    Beamte,
  • Abgeordnete,
  • Rentenbezieher,
  • Arbeitnehmer, die überhaupt nicht krankenversichert sind,
  • Arbeitnehmer, die nicht substitutiv privat krankenversichert sind.

Wann die „besondere“ Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt

Die geringere „besondere“ Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle Arbeitnehmer, die

  • nicht gesetzlich krankenversichert sind,
  • am 31.12.2002 wegen Überschreitens der JAE-Grenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei waren und
  • in der Privaten Krankenversicherung substitutiv versichert waren.

Fazit

Bei den privat krankenversicherten Arbeitnehmern – für die die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze anzuwenden ist – führt also bereits ein geringeres Gesamteinkommen zum Ausschluss der Familienversicherung als zum Beispiel bei einem Selbstständigen.

Dies ist deshalb der Fall, da die Nicht-Arbeitnehmer (s. oben) grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und daher auch durch die überproportionale Erhöhung der JAE-Grenze zum 01.01.2003 keine Versicherungspflicht eintreten kann.

Die Änderung durch das BBSichG wirkten sich nur auf Arbeitnehmer aus. Da den bereits privat versicherten Arbeitnehmern per Gesetz zugestanden wurde, ihren Status weiterhin aufrecht zu erhalten, ist damit auch der Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung der Kinder anhand der gleichen Kriterien zu beurteilen.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Krankenversicherung – vom Beitrags- und Versicherungsrecht bis hin zum Leistungsrecht – steht Ihnen der gerichtlich zugelassene Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Hier erhalten Sie eine von den Versicherungsträgern unabhängige und kompetente Beratung und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

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