Private Krankenversicherung

Schwere Rückkehrmöglichkeiten in die GKV

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert.

Der Gesetzgeber hat jedoch für ältere Arbeitnehmer, die bisher nicht dem System der Gesetzlichen Krankenversicherung angehört haben, die Rückkehr erheblich erschwert. Lesen Sie hier mehr zu diesem Thema!

Hintergrund

Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie unmittelbar zuvor keinen ausreichenden Bezug zur Gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können. Durch diese Regelung soll eine klare Abgrenzung zwischen Gesetzlicher Krankenversicherung und Privater Krankenversicherung erfolgen und zugleich auch die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten geschützt werden.

Details

Versicherungsfrei sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, wenn diese in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren. Der gesetzliche Krankenversicherungsschutz beinhaltet hier eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit (also mindestens 2 Jahre und 6 Monate)

  • versicherungsfrei,
  • von der Versicherungspflicht befreit oder
  • aufgrund einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit nicht gesetzlich pflichtversichert

waren.

Ehe/Lebenspartnerschaft wird berücksichtigt

Dabei steht der Versicherungsfreiheit, der Befreiung von der Versicherungspflicht oder der Nichtversicherung wegen einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft mit einer Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, gleich.

Das bedeutet, dass auch die Ehegatten von z. B. Beamten oder hauptberuflich Selbstständigen nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr krankenversicherungspflichtig werden können.

Wer von dieser Regelung betroffen ist

Nicht alle älteren Arbeitnehmer sind von dieser gesetzlichen Regelung, die am 01.07.2000 in Kraft getreten ist, betroffen. Hauptsächlich sind hier Arbeitnehmer betroffen, die wegen einer Minderung der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts wieder versicherungspflichtig werden würden. Als weiterer Personenkreis sind beispielsweise bisher nicht gesetzlich krankenversicherte Personen zu nennen, die arbeitslos werden.

Von der Regelung sind jedoch Erwerbslose, die nach dem Bezug von Sozialhilfe eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, nicht betroffen. Ebenfalls sind hiervon auch Ausländer nicht betroffen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres erstmals in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt werden.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Krankenversicherung – vom Beitrags- und Versicherungsrecht bis hin zum Leistungsrecht – steht Ihnen der gerichtlich zugelassene Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

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