Familienversicherung

Familienversicherung und hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit

Voraussetzung für einen Anspruch auf eine kostenlose Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung ist unter anderem, dass der Familienangehörige nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist – s. hierzu auch Familienversicherung.

Hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit

Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 5 SGB V in Bundestags-Drucksache 200/88 S. 159).

Die hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit ist immer dann gegeben, wenn der Selbstständige mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt (das Arbeitsentgelt also mehr als 538,00 Euro im Monat [Wert gültig im Kalenderjahr 2024] beträgt).

Mehrere geringfügig Beschäftigte werden zusammengerechnet

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrer Besprechung am 21.11.2006 und 22.11.2006 entschieden, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit auch dann vorliegt, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden, die zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Die Geringfügigkeitsgrenze wird überschritten, wenn das Arbeitsentgelt mehr als 538,00 Euro im Monat (Wert gültig im Kalenderjahr 2024) beträgt.

Fazit

Ein Familienangehöriger übt dann hauptberuflich eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn

  • mindestens ein Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt wird oder
  • mehrere Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt werden, diese jedoch zusammen die Geringfügigkeitsgrenze (mtl. Entgelt mehr als 538,00 Euro) überschreiten.

Ein Anspruch auf Familienversicherung ist in diesen Fällen daher ausgeschlossen.

Hilfe und Beratung

Zu allen Fragen der Gesetzlichen Krankenversicherung und gesetzlicher Rente steht Ihnen der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetente Unterstützung bei der Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.

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