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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Geld

Beitragsrückerstattung der Arbeitgeberanteile nicht möglich

In bestimmten Fällen ist es möglich, dass ein Arbeitnehmer seine zur Rentenversicherung (RV) gezahlten Beiträge wieder zurück erstattet bekommt. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber jedoch auf wenige Fallkonstellationen beschränkt – s. hierzu Rückerstattung der Rentenversicherungsbeiträge. In diesen Angelegenheiten erhalten Sie auch weitere Auskünfte beim Rentenberater Helmut Göpfert.

Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 25.10.2006 (Az. L 19 R 547/06) entschieden, dass im Falle einer Beitragserstattung die Arbeitgeberanteile nicht mit erstattet werden können.

Details

Ein türkischer Staatsangehöriger hat in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach wieder in sein Heimatland zurückgekehrt. Nachdem er einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt hat, hat der Rentenversicherungsträger die von ihm geleisteten Beiträge – also die Arbeitnehmeranteile - erstattet.

Nachdem der Versicherte auch einen Antrag auf Erstattung der Arbeitgeberanteile stellte, wurde dieser abgelehnt, da dies die gesetzlichen Vorschriften (§ 210 Abs. 3. SGB VI) so vorsehen. Hiernach könnten nur die Beiträge in der Höhe erstattet werden, in der der Versicherte die Beiträge getragen hat. Ein Anspruch auf Erstattung der vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge bestehe aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Formulierung nicht.

Urteil

Das Landessozialgericht hat in dem Fall – nachdem auch das zuständige Sozialgericht sich der Auffassung des Rentenversicherungsträgers angeschlossen hat – entscheiden müssen.

Mit Urteil vom 25.10.2006 entschieden die Richter, dass die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge nicht erstattet werden können und wies die Berufung als unbegründet ab.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass vom Gesetz die Erstattung ausdrücklich auf die Höhe der vom Versicherten getragenen Beitragsanteile begrenzt wurde. Danach fehlt es für die Erstattung der sogenannten Arbeitgeberanteile ebenso an einer Rechtsgrundlage wie für die Gewährung einer „Halbrente“ aus diesen Anteilen.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten, vom Beitrags- und Versicherungsrecht bis hin zu den Leistungen (z. B. Renten wegen Erwerbsminderung) der Gesetzlichen Rentenversicherung, steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert zur Verfügung.

Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren. Nehmen Sie Kontakt mit dem gerichtlich zugelassenen Rentenberater auf!

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