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Helmut Göpfert

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Krankenkassenbeitrag

Die Hinweispflichten sind am 30.07.2026 entfallen

Versicherte müssen künftig selbst darauf achten, wenn ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht. Eine bisher gesetzlich vorgeschriebene Information per Brief oder auf anderem individuellen Weg ist ab dem 30.07.2026 entfallen. Die neue Regelung wurde mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz eingeführt; dieses Gesetz wurde am 29.07.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sieht umfangreiche Änderungen für die Gesetzliche Krankenversicherung vor.

Das Sonderkündigungsrecht, das Versicherte im Falle einer Erhöhung des Zusatzbeitrages bei ihrer Krankenkasse haben, bleibt bestehen.

Wesentliche Änderung bei Beitragssatzerhöhung

Für gesetzlich Krankenversicherte änderte sich ab 30.07.2026 eine wichtige Regel bei Beitragssatzerhöhungen. Krankenkassen müssen ihre Mitglieder künftig nicht mehr persönlich darüber informieren, wenn sie den Zusatzbeitrag anheben. Die bislang in § 175 SGB V verankerte Informationspflicht wurde gestrichen.

Bisher waren die Krankenkassen verpflichtet, ihre Mitglieder vor einer Erhöhung des Zusatzbeitrags zu informieren und dabei unter anderem auf die Möglichkeit eines Krankenkassenwechsels hinzuweisen. Mit der Neuregelung entfällt diese individuelle Hinweispflicht. Für die Versicherten bedeutet das, dass Sie künftig selbst im Blick behalten müssen, ob ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag verändert.

Die Krankenkassen mussten nach der bisherigen Regelung nicht nur über die Beitragssatzerhöhung selbst hinweisen, sondern auch darauf, wie hoch der durchschnittliche Beitragssatz gerade ist und auf die Beitragsübersicht beim GKV-Spitzenverband. Gerade diese Regelung wurde massiv kritisiert, da eine gute Krankenkasse nicht ausschließlich über den Preis definiert werden kann. Dass der Preis hierbei derart fokussiert wird, steht nicht im Einklang mit dem Qualitätswettbewerb, der von der Gesundheitspolitik gefordert wird.

Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen

An den grundsätzlichen Wechselmöglichkeiten ändert sich allerdings nichts. Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag, besteht weiterhin ein Sonderkündigungsrecht. Die Neuregelung betrifft damit vor allem die Information der Versicherten – nicht das Recht, auf eine Beitragserhöhung mit einem Kassenwechsel zu reagieren.

Gerade diese Verbindung sorgt für Kritik: Ohne das bislang übliche Schreiben der Krankenkasse besteht das Risiko, dass Versicherte eine Beitragserhöhung zunächst gar nicht bemerken. Die Konsequenz kann sein, dass eine mögliche Wechselentscheidung nicht rechtzeitig getroffen wird. Verbraucherschützer sehen die neue Regelung daher kritisch.

Die Krankenkassen begrüßten hingegen die Neuregelung. Hochrechnungen zufolge hat die entfallene Informationspflicht zur Folge, dass jährlich mehrere Millionen gedruckte Briefe nicht mehr erforderlich sind und damit auch erhebliche Portokosten eingespart werden kann. Die Einsparungen werden jährlich mit bis zu 100 Millionen Euro beziffert.

Änderung ist Teil des GKV-Stabilisierungsgesetzes

Die Abschaffung der Informationspflicht ist Teil des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 10. Juli 2026. Ziel des umfangreichen Reformpakets ist es unter anderem, die Ausgabenentwicklung in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu begrenzen und die Finanzlage der GKV zu stabilisieren.

Die Bundesregierung begründet das Gesetz mit dem erheblichen finanziellen Druck auf die gesetzliche Krankenversicherung. Mit Maßnahmen zur Begrenzung der Ausgabendynamik sollen steigende Zusatzbeiträge möglichst eingedämmt werden.

Für die Versicherten bleibt damit eine wichtige Aufgabe bestehen. Wer die Kosten seiner Krankenversicherung im Blick behalten und gegebenenfalls zu einer günstigeren Krankenkasse wechseln möchte, muss künftig stärker selbst aktiv werden. Eine automatische persönliche Warnung der eigenen Krankenkasse vor einer Erhöhung des Zusatzbeitrags gibt es nicht mehr.

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