Krankenkassenbeitrag

Beitragssatz steigt um 0,2 Prozent

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen steigt zum 01.01.2020 um 0,2 Prozentpunkte auf 1,1 Prozent. Der Krankenkassen-Zusatzbeitrag wird jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die Rechtsgrundlage für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag ist § 242a SGB V; der geltende Beitragssatz für das Kalenderjahr 2020 wurde am 28.10.2019 im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag nur für bestimmten Personenkreis maßgebend

Grundsätzlich zahlen die Versicherten den Zusatzbeitrag in Höhe des individuellen Zusatzbeitrages, welchen die zuständige Krankenkasse erhebt. Beim durchschnittlichen Zusatzbeitrag handelt es sich daher um ein Instrument, mit dem beitragsabführende Stellen vom Verwaltungsaufwand entlastet werden sollen. So werden die Beiträge nach dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag nur für einen gesetzlich definierten Personenkreis berechnet. Hierzu gehören beispielsweise Bezieher von Arbeitslosengeld II, Bezieher von Verletztengeld und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Zudem kommt der durchschnittliche Zusatzbeitrag als Rechengröße zum Tragen, beispielsweise für die Berechnung des Zuschusses für privat krankenversicherte Rentner. Ist ein Rentner in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert, leistet der zuständige Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss. Dieser wird aus dem halben allgemeinen Krankenkassen-Beitragssatz (7,3 Prozent) und aus dem halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag (ab 2020: 0,55 Prozent) errechnet, sodass für diesen Personenkreis ein Zuschuss in Höhe von 7,85 Prozent der Brutto-Rente gewährt wird.

Unterschied zum kassenindividuellen Zusatzbeitrag

Dadurch, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag zum 01.01.2020 um 0,2 Prozentpunkte erhöht wird, ergibt sich nicht zwangsläufig auch eine Erhöhung der kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze. Sollte eine Krankenkasse aufgrund ihrer finanziellen Situation ihren Zusatzbeitrag unverändert lassen, ergeben sich für deren Versicherten auch keine finanziellen Mehrbelastungen.

Seit Januar 2019 beteiligen sich die Arbeitgeber bzw. die Rentenversicherungsträger am Zusatzbeitrag. Das heißt, dass dieser – wie der allgemeine Krankenkassenbeitrag – solidarisch finanziert wird und nicht mehr vom Versicherten alleine aufgebracht werden muss.

Der (individuelle) Zusatzbeitrag einer Krankenkasse kann über dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegen, aber auch darunter.

Das Versichertenentlastungsgesetz (VEG) bringt ab dem 01.01.2020 zudem noch Einschränkungen für die Krankenkassen, wann diese ihren Zusatzbeitragssatz ändern dürfen. Verfügt eine Krankenkasse über Betriebsmittel und Rücklagen im Umfang von mehr als einer Monatsausgabe, darf diese ihren Zusatzbeitrag nicht erhöhen.

Sollten die Betriebsmittel und Rücklagen der Krankenkassen die Höhe einer Monatsausgabe deutlich überschreiten, müssen diese Finanzreserven in den kommenden drei Jahren – gerechnet ab 2020 – sogar schrittweise abbauen.

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