Freiwillig Krankenversicherte erfahren Beitragserleichterung
Am 01.01.2019 wird das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung) – kurz: GKV-VEG – in Kraft treten. Ein wesentlicher Eckpunkt dieses Gesetzes ist, dass freiwillig Krankenversicherte ab dem Jahr 2019 in den Genuss von günstigeren Beiträgen kommen. Von den Verbesserungen profitieren vor allem Existenzgründer und hauptberuflich Selbstständige mit einem geringen Einkommen.
Die gesetzliche Änderung bedeutet für die betroffenen Versicherten eine Beitragseinsparung bzw. für die Krankenkassen geringere Beitragseinnahmen im Umfang von etwa 800 Millionen Euro.
Mindestbemessungsgrundlage wird reduziert
Die bisherigen Rechtsvorschriften, welche noch bis zum 31.12.2018 Gültigkeit haben, sehen vor, dass die Beiträge von freiwillig krankenversicherten Selbstständigen aus einer Mindestbemessungsgrundlage zu errechnen sind. Die Mindestbemessungsgrenze entspricht dem 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Das bedeutet, dass die Beiträge im Jahr 2018 aus einem Betrag von mindestens 2.283,75 Euro berechnet werden. Hat ein Selbstständiger geringere Einnahmen, wird dennoch dieser Betrag herangezogen. In der Folge kann sich in der Relation zum tatsächlichen Einkommen ein verhältnismäßig hoher Krankenversicherungsbeitrag ergeben.
Ab dem 01.01.2019 wird die Mindestbemessungsgrundlage auf den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße reduziert. Das bedeutet, dass die Beiträge dann nur noch aus mindestens 1.038,33 Euro berechnet werden. Damit ergibt sich für die Versicherten eine Reduzierung des Krankenversicherungsbeitrages um mehr als die Hälfte im Vergleich zu den bisherigen Regelungen.
Beispiel:
Ein hauptberuflich Selbstständiger erzielt monatlich ein Einkommen in Höhe von 1.000,00 Euro. Er ist bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig versichert. Die Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitrag in Höhe von 1,2 Prozent. Der allgemeine Beitragssatz liegt sowohl im Jahr 2018 als auch im Jahr 2019 bei 14,6 Prozent.
Berechnung für 2018
Nachdem im Jahr 2018 monatlich mindestens 2.283,75 Euro als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, wurde folgender Krankenversicherungsbeitrag errechnet:
2.283,75 Euro x (14,6 Prozent + 1,2 Prozent) = 360,83 Euro
Berechnung für 2019
Im Jahr 2019 wird „nur“ noch von einer Bemessungsgrundlage von 1.038,33 Euro ausgegangen. Die Krankenversicherungsbeiträge werden wie folgt errechnet:
1.038,33 Euro x (14,6 Prozent + 1,2 Prozent) = 164,06 Euro.
Eine Erleichterung entsteht auch für die gesetzlichen Krankenkassen durch die Neuregelungen im Rahmen des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes. Ab 2019 muss keine Unterscheidung zwischen einer hauptberuflichen und nebenberuflichen Tätigkeit mehr getroffen werden. Dies führt zu einen merklichen Bürokratieabbau bei den Krankenkassen in diesem Bereich.
Hinweis: Genauso wie es eine Mindestbemessungsgrundlage gibt, gibt es auch eine maximale Beitragsbemessungsgrundlage. So werden im Kalenderjahr 2019 die Beiträge aus einem maximalen Einkommen von monatlich 4.537,50 Euro berechnet. Übersteigt das Einkommen eines Versicherten diesen Betrag, wird der übersteigende Teil bei der Beitragsberechnung nicht mehr herangezogen.
Seit 2018 vorläufige Beitragsfestsetzung
Schon zum 01.01.2018 kam es zu Änderungen in der Beitragsfestsetzung für freiwillig Krankenversicherte. Die Beitragsfestsetzung erfolgt – anders als in der Zeit bis 31.12.2017 – zunächst vorläufig anhand des letzten Einkommensteuerbescheides. Erst wenn für das betreffende Kalenderjahr (für die Beitragsberechnung ab 01.01.2018) der Einkommensteuerbescheid vorliegt, kommt es zur endgültigen Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge. In der Folge kann es zu einer Beitragsnachforderung bzw. zu einer Beitragsrückzahlung kommen. Von der vorläufigen Beitragsfestsetzung sind freiwillige Mitglieder betroffen, die Arbeitseinkommen und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Nicht einbezogen werden hingegen Versicherte, deren zuletzt nachgewiesenen bzw. erklärten beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten.
Aufgrund der ab 01.01.2018 geltenden Regelungen, dass die Beiträge zunächst vorläufig festgesetzt werden, wurde von den betroffenen Versicherten oftmals der Wunsch geäußert, dass höhere Beiträge entrichtet werden können. Damit möchten die Betroffenen spätere höhere Beitragsnachzahlungen vermeiden.
Soweit ein Mitglied über eine Erklärung des Steuerberaters oder durch finanzwirtschaftliche oder betriebswirtschaftliche Auswertungen ein höheres Einkommen (Arbeitseinkommen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) nachweisen kann, können auch diese höheren Einnahmen im Rahmen der vorläufigen Beitragsfestsetzung berücksichtigt werden. Zu diesem Ergebnis kam die Fachkonferenz Beiträge beim GKV-Spitzenverband am 14.06.2018. Das höhere (gewünschte) Einkommen wird dann bis zum nächsten Einkommensteuerbescheid bei der Beitragsberechnung herangezogen.
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