Beitragssatz

Finanzierung des Zusatzbeitrages erfolgt wieder paritätisch

Der allgemeine Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab dem 01.01.2019 weiterhin – wie bereits in den Vorjahren – 14,6 Prozentpunkte. Dieser Beitragssatz ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen einheitlich und wird vom Gesetzgeber vorgegeben. Die Beiträge, welche sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent errechnen, werden schon immer paritätisch – also jeweils zur Hälfte – von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. den Rentnern und den Rentenversicherungsträgern getragen.

Änderungen beim Zusatzbeitrag

Sofern einer Krankenkasse die Beitragseinnahmen, welche sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent ergeben, nicht ausreichen, muss diese einen Zusatzbeitrag erheben. Im Durchschnitt erheben die Krankenkassen im Jahr 2018 einen Zusatzbeitrag in Höhe von 1,0 Prozent, ab dem 01.01.2019 wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag 0,9 Prozent betragen. Der Zusatzbeitrag wird nach den gesetzlichen Vorschriften bis 31.12.2018 ausschließlich von den Versicherten getragen. Die Arbeitgeber bzw. die Rentenversicherungsträger beteiligen sich an diesem Zusatzbeitrag nicht.

Durch das „Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-Versichertenentlastungsgesetz) kommt es ab dem 01.01.2019 zu einer Änderung. Der Zusatzbeitrag wird ab Jahresbeginn 2019 wieder paritätisch getragen. Das bedeutet, dass die Arbeitgeber bzw. die Rentenversicherungsträger 50 Prozent der Beiträge, welche aufgrund des Zusatzbeitrages zu entrichten sind, übernehmen. Für die Arbeitnehmer und Rentenbezieher hat dies eine finanzielle Entlastung zur Folge, während die Arbeitgeber und die Rentenversicherungsträger finanziell belastet werden.

Erhöhung Zusatzbeitrag erschwert

Durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz wurde auch eine Erhöhung des Zusatzbeitrages für die Krankenkassen erschwert. Sofern eine Krankenkasse über Finanzreserven verfügt, die mehr als einer Monatsausgabe entsprechen, darf eine Anhebung des Zusatzbeitrages nicht mehr erfolgen.

Verfügt eine Krankenkasse über Finanzreserven von mehr als einer Monatsausgabe, sind diese über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Jahr 2020 abzubauen.

Der im Jahr 2018 geltende durchschnittliche Zusatzbeitrag dürfte auch im Jahr 2019 weiterhin Bestand haben. Wie der GKV-Spitzenverband am 18.06.2018 mitteilte, sind die Beiträge und Finanzen der gesetzlichen Krankenkassen aufgrund der guten Konjunktur stabil. Zum 01.01.2019 konnte daher der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Kalenderjahr 2019 sogar auf 0,9 Prozent gesenkt werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Zusatzbeitrag kassenindividuell berechnet wird und damit bei einer Krankenkasse auch (unter Umständen deutlich) unterhalb oder oberhalb des durchschnittlichen Zusatzbeitrages liegen kann.

Hinweis zur Pflege-Beitragssatz

Zum 01.01.2019 kommt es zu einer Erhöhung des Beitragssatzes der Sozialen Pflegeversicherung (s.: Pflegeversicherungsbeitrag steigt zum 01.01.2019). Dieser Beitragssatz wird um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent – bzw. für Kinderlose auf 3,1 Prozent – erhöht. Die finanzielle Entlastung der Versicherten (Beschäftigte/Rentner) durch die paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages wird durch die Erhöhung des Pflege-Beitragssatzes damit wieder zum Teil „aufgebraucht“.

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