Zusatzbeitrag Krankenkassen

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag sinkt auf 1,0 Prozent

Die Beiträge der Gesetzlichen Krankenversicherung werden mit zwei verschiedenen Beitragssätzen erhoben. Dies sind einerseits der allgemeine Beitragssatz, andererseits der Zusatzbeitrag.

Der allgemeine Beitragssatz, welcher solidarisch von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert wird, wurde ab dem Jahr 2015 gesetzlich festgeschrieben. Dieser Beitragssatz liegt für alle gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent. An diesem Beitragssatz wird sich im Jahr 2018 keine Änderung ergeben.

Neben dem allgemeinen Beitragssatz können bzw. müssen die Krankenkassen noch Zusatzbeiträge erheben, sofern die aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen finanziellen Mittel nicht ausreichen. Der Zusatzbeitrag wird einkommensabhängig erhoben und muss von jeder Krankenkassen in der Satzung geregelt werden. Den Zusatzbeitrag muss jeder Versicherte alleine aufbringen. Hieran beteiligt sich der Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger nicht.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird jährlich spätestens am 01.11. durch das Bundesministerium für Gesundheit auf Empfehlung des GKV-Schätzerkreises für das Folgejahr festgesetzt.

Wie das Bundesgesundheitsministerium am 26.10.2017 mitteilte, wird der Zusatzbeitrag – welcher im Jahr 2017 bei 1,1 Prozent lag – zum 01.01.2018 auf 1,0 Prozent gesenkt.

Mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag wird lediglich errechnet, welchen Finanzbedarf die gesetzlichen Krankenkassen zusätzlich und durchschnittlich haben, der vom allgemeinen Krankenkassenbeitragssatz von 14,6 Prozent nicht abgedeckt wird. Die Senkung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages bedeutet daher nicht, dass alle Versicherten ab Jahresbeginn 2018 auch tatsächlich geringere Beiträge zahlen müssen. Vielmehr können die individuellen Zusatzbeiträge der einzelnen Krankenkassen über oder auch unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegen!

Im Schätzerkreis geht man von Einnahmen im Jahr 2017 in Höhe von 216 Milliarden Euro und im Jahr 2018 in Höhe von 222,2 Milliarden Euro aus. Bei den zu erwartenden Ausgaben gingen das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesversicherungsamt von 226,4 Milliarden Euro im Jahr 2017 und von 236,2 Milliarden Euro im Jahr 2018 aus, während die Krankenkassen 227,2 Milliarden Euro bzw. 237,3 Milliarden Euro prognostizierten. Die Krankenkassen selbst wollten daher den Zusatzbeitrag auch im Jahr 2018 stabil bei 1,1 Prozent halten. Da letztendlich das Bundesgesundheitsministerium den Beitragssatz festlegt und es auch zum Anstieg der Finanzreserven zur Jahresmitte 2017 auf 17,5 Milliarden Euro kam, kam es zu der Senkung um 0,1 Prozent zum 01.01.2018.

Zusatzbeiträge in Höhe des durchschnittlichen Beitragssatzes

Grundsätzlich gilt bei Zahlung der Beiträge für die Versicherten nicht der durchschnittliche Zusatzbeitrag, sondern der Zusatzbeitrag, den die Krankenkasse, bei der das Versicherungsverhältnis besteht, erhebt. Für bestimmte Personenkreise wird jedoch der Zusatzbeitrag nach dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag erhoben. Damit soll im Wesentlichen erreicht werden, dass es zu einer verwaltungstechnischen Entlastung der beitragsabführenden Stellen kommt.

Unter anderem wird der Zusatzbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags für Bezieher von Arbeitslosengeld II, Bezieher von Verletztengeld nach dem SGB VII, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung aufgrund eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsausbildungsgesetz ausgebildet werden, erhoben. Auch für Auszubildende mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 325,00 Euro und den Geringverdienern gleichgestellten EU-Praktikanten gilt der durchschnittliche Zusatzbeitrag.

Besonderheiten bei Rentnern

Im Regelfall wird der Zusatzbeitrag von den Krankenkassen zum 01.01. eines Jahres angepasst bzw. geändert; allerdings sind auch unterjährige Beitragssatzänderungen möglich. Der Zusatzbeitrag gilt dann sofort mit dem Tag der Änderung.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern und Betriebsrentnern gilt jedoch eine Besonderheit. Ändert eine Krankenkasse ihren Zusatzbeiträge, wirkt sich dieser erst mit einer zweimonatigen Verzögerung aus. Sollte also eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag beispielsweise zum 01.01.2018 ändern, gilt dieser erst ab dem 01.03.2018 für die Rentner, die bei dieser Krankenkasse versichert sind. Im Januar und Februar wird noch der bisherige Zusatzbeitrag erhoben.

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