Arbeitslos

Änderung treten zum 01.08.2017 in Kraft

Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) sind Personen in der Gesetzlichen Krankenversicherung in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen, versicherungspflichtig.

Die Versicherungspflicht und damit der Krankenversicherungsschutz (KV-Schutz) besteht auch während einer Sperrzeit ab Beginn des 2. Monats bis zur zwölften Woche. Eine Sperrzeit wird unter anderem dann ausgesprochen, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, also selbst das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst hat. Ebenso kann eine Sperrzeit verhängt werden, wenn die Arbeitslosigkeit aufgrund eines arbeitsvertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers, welches Anlass für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses war, erfolgte.

Bei der Krankenversicherungspflicht ab dem zweiten Monat aufgrund einer verhängten Sperrzeit, spricht man von der sogenannten Sperrzeit-Krankenversicherung (kurz: Sperrzeit-KV).

Darüber hinaus kommt es zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldes, wenn der Versicherte eine Urlaubsabgeltung bezieht. Auch tritt die Krankenversicherungspflicht ab dem 2. Monat des Ruhenszeitraums ein.

Damit die Krankenversicherungspflicht dennoch – trotz Ruhen des Arbeitslosengeldes – eintrat, wurde ab dem 2. Monat nach Beendigung der Beschäftigung Versicherungspflicht begründet. Für den ersten Monat der Arbeitslosigkeit wurde der Krankenversicherungsschutz über eine (kostenfreie) Familienversicherung begründet. Sollte kein Anspruch auf die Familienversicherung gegeben sein, konnten anfallende Leistungen im Rahmen des (einmonatigen) nachgehenden Leistungsanspruchs realisiert werden.

Mit den Änderungen durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) wurde für die Zeit ab 01.08.2017 auch eine Änderung beim Krankenversicherungsschutz für Arbeitslose während einer Sperrzeit umgesetzt.

Versicherungspflicht ab Beginn der Ruhenszeit

Ab dem 01.08.2017 tritt die Krankenversicherungspflicht in den Fällen, in denen Arbeitslosegeld nur deshalb nicht bezogen wird, weil:

  • ein Anspruch wegen einer Sperrzeit (nach § 159 SGB III) oder
  • einer Urlaubsabgeltung (nach § 157 Abs. 2 SGB II)

nicht besteht, bereits mit dem Beginn der Ruhenszeit ein. Gleiches gilt analog für die Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).

Durch die gesetzliche Neuregelung möchte der Gesetzgeber eine Verwaltungsvereinfachung bei den Krankenkassen erreichen. Aufgrund der bisherigen Regelungen mussten für den ersten Monat der Sperrzeit im Regelfall die Voraussetzungen der Familienversicherung geprüft werden. Mit den neuen Regelungen entfällt die aufwendige Prüfung für die Krankenkassen.

Mit der Neuregelung ab 01.08.2017 wird auch eine Versorgungslücke beim Krankengeld geschlossen. Dadurch, dass nach der Neuregelung ab dem ersten Tag der Sperrzeit oder einer Urlaubsabgeltung die Versicherungspflicht besteht, besteht auch ein Anspruch auf Krankengeld, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des ersten Monats der Sperrzeit beginnt. In diesen Fällen hat nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen gar kein Anspruch auf Krankengeld – auch nicht nach dem Ende der Sperrzeit – bestanden.

Unverändert ist allerdings, dass der Anspruch auf Krankengeld für die Dauer der Sperrzeit ruht.

Die Gesetzesbegründung stellt allerdings klar, dass der Krankenversicherungsschutz frühestens mit dem Tag beginnt, an dem Arbeitslosengeld aufgrund der Ruhensvorschriften aufgrund einer Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung nicht bezogen wird und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer kündigt von sich aus sein Beschäftigungsverhältnis zum 31.08.2017. Da er ab dem 01.09.2017 eine neue Beschäftigung in Aussicht hat, meldet er sich zunächst nicht bei der Agentur für Arbeit.

Erst am 11.09.2017 erfolgt die Meldung bei der Agentur für Arbeit, weil das Beschäftigungsverhältnis – wider Erwarten – nicht zustande gekommen ist.

Folge:

Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit aufgrund der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit für die Zeit vom 01.09.2017 bis 23.11.2017 (zwölf Wochen).

Die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht beginnt allerdings erst aufgrund der verspäteten Meldung ab 11.09.2017.

Beitragspflicht weiterhin erst ab dem 2. Monat der Sperrzeit

Die Änderungen, dass bereits ab dem ersten Tag einer Sperrzeit eine Krankenversicherungspflicht eintritt, setzten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens voraus, dass damit keine finanzielle Belastung für die Agentur für Arbeit einhergeht.

Da während Sperrzeit-Krankenversicherung eine Beitragspflicht besteht, wurde die Regelung eingeführt, dass diese Beitragspflicht (weiterhin) erst ab dem zweiten Monat der Sperrzeit eintritt.

Übergangsregelungen

Die Krankenversicherungspflicht tritt in den Fällen, in denen

  • der Antrag auf Arbeitslosengeld vor dem 01.08.2017 gestellt wurde und
  • der 01.08.2017 in den ersten Monat der Sperrzeit oder des Ruhenszeitraums fällt

mit dem 01.08.2017 ein.

Die Beitragspflicht beginnt weiterhin mit dem Beginn des zweiten Monats der Sperrzeit bzw. des Ruhenszeitraums – ungeachtet des Eintritts der Krankenversicherungspflicht.

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