Beschäftigter Altersrentner

Besonderheiten zur Versicherungs- und Beitragspflicht

Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bereits eine Altersrente erhält. Allerdings gibt es im Zusammenhang mit beschäftigten Altersrentnern einige Besonderheiten zu beachten, welche hier beschrieben werden.

Gesetzliche Krankenversicherung

Unabhängig von einem Rentenbezug unterliegt ein Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Besonderheit gilt es allerdings beim Beitragssatz zu beachten. In der Gesetzlichen Krankenversicherung wird zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz unterschieden. Der allgemeine Beitragssatz kommt dann zur Anwendung, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Beschäftigte ohne Krankengeldanspruch.

Da der Anspruch auf Krankengeld nur für Versicherte ausgeschlossen ist, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, gilt für diese der ermäßigte Beitragssatz. Bezieht der Beschäftigte nur eine Altersteilrente, besteht nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ein Anspruch auf Krankengeld. Für diese Beschäftigte gilt daher der allgemeine Beitragssatz.

Soziale Pflegeversicherung

Es gilt der Grundsatz, dass die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit in der Sozialen Pflegeversicherung der Gesetzlichen Krankenversicherung folgt. Dies ist auch für beschäftigte Rentner der Fall. Nachdem es in der Sozialen Pflegeversicherung nur einen einheitlichen Beitragssatz (und keine Unterscheidung zwischen einem allgemeinen und ermäßigten Beitragssatz) gibt, kommt hier diese Differenzierung bei den Beitragssätzen nicht zum Tragen. In der Sozialen Pflegeversicherung liegt der (bundesweit einheitliche) Beitragssatz seit dem 01.01.2019 bei 3,05 Prozent. Hinzu kommt ggf. noch der Beitragszuschlag für Kinderlosen in Höhe von 0,25 Prozent.

Gesetzliche Rentenversicherung

Bei der Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht kam es zum 01.01.2017 durch das Flexirentengesetz zu gravierenden Änderungen. Es ist zu unterscheiden, ob der beschäftigte Altersrentner die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat oder nicht bzw. ob die Altersrente als Vollrente oder Teilrente bezogen wird.

Bis Erreichen der Regelaltersgrenze

Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze besteht unabhängig davon, ob die Altersrente als Teil- oder Vollrente bezogen wird, Versicherungs- und Beitragspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze

Ab Beginn des Kalendermonats, das dem Kalendermonat folgt, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, ist zu unterscheiden, ob die Altersrente als Teil- oder Vollrente bezogen wird. Wird die Altersrente als Teilrente – hierfür genügt schon eine Altersteilrente in Höhe von 99 Prozent der Vollrente – bezogen, besteht weiterhin Versicherungs- und Beitragspflicht. Wird die Altersrente hingegen als Vollrente gezogen, besteht keine Versicherungspflicht mehr; der Arbeitgeber muss in diesen Fällen allerdings die Arbeitgeberbeiträge entrichten (die sich allerdings nicht rentenwirksam für den beschäftigten Altersrentner auswirken).

Die beschäftigten Altersrentner haben ab Erreichen der Regelaltersgrenze die Möglichkeit, in Form einer Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die grundsätzlich bestehende Versicherungsfreiheit zu verzichten. In diesem Fall werden dann die Beiträge jeweils zur Hälfte von beschäftigten Altersrentner und Arbeitgeber getragen, welche sich auch weiterhin rentenerhöhend auswirken. Daher spricht man in diesem Zusammenhang auch von der sogenannten „Aktivierung der Arbeitgeberbeiträge“.

Arbeitslosenversicherung

Für die Beurteilung der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ist es ohne Bedeutung, ob der Beschäftigte bereits eine Altersrente (Vollrente oder Teilrente) erhält. In diesem Sozialversicherungszweig besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze immer Versicherungspflicht, sodass vom Beschäftigten und Arbeitgeber die Beiträge jeweils zur Hälfte getragen werden müssen.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Ab diesem Zeitpunkt muss nur noch der Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung entrichten (die Zahlung der Arbeitgeberbeiträge wurde jedoch für die Jahre 2017 bis 2021 ausgesetzt).

Wann die Regelaltersgrenze erreicht ist, ist vom Geburtsjahrgang abhängig. Die Grenze lag bislang beim vollendeten 65. Lebensjahr, wird jedoch seit dem Jahr 2012 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Welche Altersgrenze für welchen Geburtsjahrgang gilt, kann unter: Regelaltersrente nachgelesen werden.

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