Hartz IV

Für Hartz IV-Versicherte entfällt Anspruch auf Familienversicherung

Ab dem 01.01.2016 gibt es Änderungen beim Krankenversicherungsschutz für Bezieher von Hartz IV-Leistungen. Während die Hartz IV-Empfänger bislang im Rahmen der Familienversicherung versichert werden konnten, wird diese Möglichkeit ab dem Jahr 2016 nur noch Kindern unter 15 Jahren vorbehalten. Alle Betroffenen ab 15 Jahren werden dann im Rahmen einer eigenen Mitgliedschaft versichert.

Die Änderungen werden im Rahmen des GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsentwicklungsgesetzes umgesetzt. Der Gesetzgeber möchte damit erreichen, dass sowohl bei den Krankenkassen als auch den Jobcentern Bürokratie abgebaut wird. Durch den Wegfall des Familienversicherungsanspruchs wird eine vereinfachte und beschleunigte Antragstellung für Hartz IV-Leistungen erwartet.

Die konkreten Auswirkungen

Grundsätzlich ergeben sich durch die Änderungen im Krankenversicherungsschutz – dem Statuswechsel – keine Änderungen bei den Leistungsbeziehern von Hartz IV. Das heißt, dass die Sozialleistung unverändert bestehen bleibt.

Der Krankenversicherungsschutz im Rahmen der eigenen Mitgliedschaft wird allerdings dann in dem Krankenversicherungssystem durchgeführt, in dem vor dem Hartz IV-Bezug eine Versicherung bestand. Das bedeutet, dass die Betroffenen dann ab 01.01.2016 wieder privat Krankenversichert sind, wenn vor dem Leistungsbezug der Krankenversicherungsschutz in der Privaten Krankenversicherung (PKV) bestand. Dies gilt unabhängig davon, wie lange die eigene Krankenversicherung zurückliegt. Bestand vor dem Leistungsbezug der Krankenversicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), ist dieses System auch ab Januar 2016 für die Durchführung der Versicherung zuständig.

Die Wahlrechte

Bestand vor dem Hartz IV-Bezug ein Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung, können die Betroffenen ihre zuständige (gesetzliche) Krankenkasse, die ab Januar 2016 zuständig sein soll, frei wählen. Das Wahlrecht sollten die Versicherten bis zum 31.12.2015 ausüben und dem zuständigen Jobcenter entsprechend mitteilen. Ansonsten wird das Jobcenter die Zuordnung zu der Krankenkasse vornehmen, bei der vor dem Leistungsbezug ein Versicherungsverhältnis bestand.

Bestand vor dem Hartz IV-Bezug ein Versicherungsschutz in der Privaten Krankenversicherung, müssen sich die Leistungsempfänger selbst darum kümmern, dass bei dem privaten Krankenversicherungsunternehmen ein Vertragsabschluss zustande kommt. Der private Krankenversicherungsschutz muss gegenüber dem Jobcenter nachgewiesen werden.

Zusatzbeiträge der Krankenkassen

Seit Jahresbeginn 2015 ist der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen auf 14,6 Prozent festgeschrieben. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag, welcher grundsätzlich vom Versicherten getragen werden muss. Für Hartz IV-Empfänger übernimmt den allgemeinen Beitragssatz und auch den Zusatzbeitrag das Jobcenter. Der Zusatzbeitrag wird allerdings nicht in der Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitrags, sondern in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags geleistet. Das Jobcenter trägt für Hartz VI-Empfänger im Jahr 2016 einen Zusatzbeitrag in Höhe von 1,1 Prozent. Ein ggf. höherer kassenindividueller Zusatzbeitrag ist daher nicht vom Hartz VI-Empfänger zu tragen.

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