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Entlastung für Versicherte mit Beitragsschulden

Zum 01.08.2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung (kurz: KVBeitrSchG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll einerseits die Versicherten entlasten, die mit ihren Beiträgen zur Krankenversicherung rückständig sind (Beitragsschuldner), andererseits die Möglichkeit für bislang Nicht-Versicherte eröffnen, in die Krankenversicherung ohne hohe Beitragsschulden zurückzukehren.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) musste Grundsätze erstellen, damit die gesetzlichen Neuregelungen zur finanziellen Entlastung der Versicherten einheitlich umgesetzt werden. Die Grundsätze wurden am 04.09.2013 beschlossen und zur Genehmigung an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gegeben.

Versicherte mit Beitragsrückständen

Zum  01.04.2007 wurde die Versicherungspflicht für die seither Nicht-Versicherten eingeführt. Viele Versicherte, die sich bei ihrer bisherigen Krankenkasse gemeldet haben, haben zum Teil hohe Beitragsschulden aufgebaut. Diese Beitragsschulden werden durch die seit August 2013 geltende Regelung für die zurückliegenden Zeiträume erlassen. Als Zeitraum des „Schuldenerlasses“ gilt die Zeit vom 01.04.2007 bis zur Meldung bei der Krankenkasse. Zusätzlich müssen auch die Säumniszuschläge auf die ausstehenden Beitragsschulen nicht mehr beglichen werden.

Da sich darüber hinaus ein großer Teil der Nicht-Versicherten noch nicht bei der Krankenkasse zur Durchführung des Versicherungsschutzes gemeldet hat, werden auch für alle Personen, die sich noch bis 31.12.2013 melden, die Beiträge für die zurückliegenden Zeiträume einschließlich der Säumniszuschläge erlassen.

Eine weitere finanzielle Erleichterung bringt das KVBeitrSchG für Versicherte, die mit ihrer Beitragszahlung säumig sind. Der Säumniszuschlag betrug bisher fünf Prozentpunkte und wurde ab August 2013 auf einen Prozentpunkt gesenkt. Von dieser Regelung profitieren vor allem auch freiwillig Krankenversicherte, bei denen Säumniszuschläge aufgrund der nicht fristgerechten Beitragsentrichtung angefallen sind.

Beispiel 1

Ein Bürger unterliegt bereits seit 01.04.2007 der Versicherungspflicht als sogenannter Nicht-Versicherter. Bislang erfolgte noch keine Meldung bei der Krankenkasse; die Meldung wird jedoch bis spätestens 31.12.2013 nachgeholt.

Folge

Die Beitragsschulden für den Versicherungsschutz vom 01.04.2007 bis zur Meldung bei der Krankenkasse werden inklusive der Säumniszuschläge komplett erlassen.

Beispiel 2

Ein Bürger unterliegt bereits seit 01.04.2007 der Versicherungspflicht als sogenannter Nicht-Versicherter. Bislang erfolgte noch keine Meldung bei der Krankenkasse; die Meldung wird erst nach dem 31.12.2013, z. B. am 01.04.2014, nachgeholt.

Folge

Es erfolgt kein Erlass der Beiträge und Säumniszuschläge für die Zeit vom 01.04.2007 bis 31.03.2014, jedoch werden die Beitragsschulden/Säumniszuschläge angemessen ermäßigt.

Beispiel 3

Ein Bürger unterliegt bereits seit 01.04.2007 der Versicherungspflicht als sogenannter Nicht-Versicherter. Die Meldung bei der Krankenkasse erfolgte am 01.01.2011, die Beitragszahlung erfolgte jedoch nur unregelmäßig.

Folge

Für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.12.2010 werden die Beiträge und Säumniszuschläge vollständig erlassen. Beiträge, welche für den Versicherungsschutz vom 01.01.2011 an entstanden sind, müssen weiterhin gezahlt werden, da der Versicherte seinen grundsätzlichen Leistungsanspruch kannte.

Die Krankenkasse hat jedoch die Möglichkeit, die Beitragsschulden zu stunden, zu erlassen oder niederzuschlagen. Die Säumniszuschläge auf die ausstehenden Beitragsschulden werden von fünf Prozentpunkten auf einen Prozentpunkt reduziert.

Krankenkassen werden tätig

Die Krankenkassen haben zugesichert, dass sie die Fälle selbstständig aufgreifen, welche von der finanziellen Entlastung durch das KVBeitrSchG profitieren. Hierzu muss allerdings eine laufende Mitgliedschaft bei der Krankenkasse bestehen. Sollte dies aktuell nicht mehr der Fall sein, sollten die Betroffenen bei der Krankenkasse einen formlosen Antrag – wofür es keine bestimmte Frist gibt – stellen.

Neuregelung auch in der Privaten Krankenversicherung

Auch in der Privaten Krankenversicherung gibt es ab August 2013 Änderungen. Nicht-Versicherte müssen sich grundsätzlich seit Januar 2009 privat versichern und einen Vertragsabschluss herbeiführen. Ist dies noch nicht erfolgt, können sich die Betroffenen bei ihrer privaten Krankenversicherung noch bis 31.12.2013 melden. Der ansonsten fällig werdende Prämienzuschlag wird in diesem Fall nicht berechnet.

Auch für säumige Beitragszahler gibt es eine Verbesserung. Die Betroffenen werden in einen sogenannten Notlagentarif überführt, wenn das gesetzlich festgelegte Mahnverfahren abgeschlossen ist. Im Notlagentarif steht zwar ein deutlich reduzierter leistungsumfang zur Verfügung, jedoch wird in diesem eine Akutversorgung sichergestellt. Für Kinder und Jugendliche werden die besonderen Belange im Notlagentarif ebenfalls besonders berücksichtigt.

Durch den Notlagentarif – über den die privaten Krankenversicherungsunternehmen umfassend informieren müssen – soll den säumigen Beitragszahler ermöglicht werden, ihre Beitragsschulden leichter begleichen zu können. Gestärkt wird hierdurch auch das Rückkehrrecht in den ursprünglichen Tarif.

Autor: Klaus Meininger

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