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Helmut Göpfert

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Krankenkassenbeitrag

Regierung beschließt Schuldenerlass und Senkung Säumniszuschlag

Am 01.04.2007 wurde die Versicherungspflicht von Bürgern eingeführt, welche über keinen Krankenversicherungsschutz verfügen. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass in Deutschland nahezu jeder Bürger krankenversichert ist. Bei diesem Personenkreis spricht man von sogenannten nachrangig Versicherungspflichtigen. Allerdings sind bei diesen Versicherten bislang Beitragsrückstände in Milliardenhöhe aufgelaufen.

Mit dem „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“, dessen Entwurf am 14.06.2013 in der 2. und 3. Lesung von CDU/CSU und FDP beschlossen wurde, sollen einerseits die bislang aufgelaufenen Beitragsrückstände erlassen, andererseits auch die Höhe der Säumniszuschläge gesenkt werden. Zudem sieht das Gesetz einen Beitragserlass für die Vergangenheit für Bürger vor, die sich bis zum 31.12.2013 bei einer Krankenkasse melden. Es ist davon auszugehen, dass dem Gesetz, mit dem Beitragsschuldner entlastet werden, am 05.07.2013 vom Bundesrat zugestimmt wird.

Säumniszuschlag wird ermäßigt

Auf Beitragsschulden werden nach den bisherigen Regelungen Säumniszuschläge in Höhe von fünf Prozent monatlich fällig. Dies hat zur Folge, dass bei einem Zahlungsverzug bis zu 60 Prozent jährlich an Säumniszuschlägen entstehen und sich die Beitragsschulden inklusive der hohen Säumniszuschläge schnell zu einen hohen Betrag summieren.

Der Säumniszuschlag von fünf Prozent soll daher auf ein Prozent monatlich gesenkt werden, sodass maximal 12 Prozent jährlich an Säumniszuschlägen entstehen.

Rückwirkender Erlass der Beitragsschulden

Nach aktuellen Schätzungen gibt es in Deutschland noch etwa 140.000 Bürger, die über keinen Krankenversicherungsschutz verfügen. Dies sind Bürger, die sich bislang aufgrund der seit April 2007 bestehenden Krankenversicherungspflicht noch nicht bei einer Krankenkasse gemeldet haben. Die Regierung geht davon aus, dass die Meldung bei der Krankenkasse vor allem deshalb nicht erfolgt, weil die Angst besteht, rückwirkend mit sehr hohen Beiträgen belastet zu werden. Um dies zu umgehen, sollen allen Mitgliedern die Beiträge vollständig erlassen werden, die sich bis zum Stichtag 31.12.2013 bei der Krankenkasse melden. Das heißt, dass ab Beginn der Versicherungspflicht (dieser kann durchaus der 01.04.2007 sein) bis zum Tag der Meldung keine Beiträge und damit auch keine Säumniszuschläge berechnet werden.

Melden sich Betroffene erst nach dem 31.12.2013 sollen die Krankenkassen die Möglichkeit erhalten, die bislang aufgelaufenen Beiträge angemessen zu ermäßigen.

Der GKV-Spitzenverband soll eine Regelung schaffen, dass die betroffenen Versicherten hinsichtlich des Beitragserlasses bzw. der Beitragsermäßigung bei allen Krankenkassen eine einheitliche Regelung erfahren. Hierzu wird dem Spitzenverband bis zum 15.09.2013 Zeit gegeben, danach soll die entworfene Regelung dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgelegt werden.

Kontroverse Diskussion

Vor allem durch die Opposition kam heftige Kritik an der Regelung auf. Kritisiert wird vor allem, dass die Versicherten keine finanzielle Entlastung erfahren, die bislang ihre Beiträge bzw. Beitragsschulden und auch die Säumniszuschläge vollständig bezahlt haben.

Die Krankenkassen selbst sehen mit dem Gesetzentwurf das grundsätzliche Kernproblem noch nicht gelöst. Durch die Regelung werden nämlich die Lasten, welche durch die Nichtzahlung der Beiträge der grundsätzlich nachrangig Versicherungspflichtigen entstanden sind, den Beitragszahlern aufgebürdet. Eine Lösung über Steuergelder wäre hier angebracht gewesen.

Notlagentarif für privat Krankenversicherte

Ein Notlagentarif soll privat Krankenversicherte entlasten. Alle Versicherten, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, sollen in einen Notlagentarif kommen, wenn diese ihre Prämien nicht mehr bezahlen können. Dieser Notlagentarif enthält erhebliche Leistungseinschränkungen; es werden dann sämtliche Leistungen ruhen, nur akute Erkrankungen sollen noch übernommen werden.

Mit dem Notlagentarif sollen Versicherte vor einer dauerhaften finanziellen Überforderung geschützt werden, indem ihnen temporär eine niedrigere Prämie berechnet wird. Werden die ausstehenden Prämien vom Versicherten aufgebracht, können sie wieder in ihren ursprünglichen Tarif zurückkehren. Im Notlagentarif werden die gesundheitlichen Belange von versicherten Kindern und Jugendlichen besonders berücksichtigt.

Autor: Daniela Plankl

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