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Urteil Bundessozialgericht vom 19.12.2012, Az. B 12 KR 20/11

Am 28.10.2008 verabschiedete der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes (Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen) die „Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen“. Es handelt sich dabei und die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“, welche am 01.01.2009 in Kraft getreten sind und für etwa fünf Millionen in der Gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Personen die Grundsätze der Beitragsbemessung regeln.

Das Bundessozialgericht, das höchste Sozialgericht Deutschlands, musste über die Frage entscheiden, ob die Beitragsbemessungsvorschriften rechtmäßig sind. Hier wurde am 19.12.2012 unter dem Aktenzeichen B 12 KR 20/11 ein Urteil gesprochen. Die Quintessenz des Urteils ist, dass die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ grundsätzlich nicht zu beanstanden sind.

Das Klageverfahren

Zu dem Urteil des Bundessozialgerichts kam es, weil ein freiwillig Versicherter geklagt hatte. Der Versicherte ist pflegebedürftig, lebt in einer stationären Einrichtung und bezieht Sozialhilfeleistungen. Aufgrund der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen neuen Grundsätze zur Beitragsbemessung hat die zuständige Krankenkasse – eine AOK – die Beiträge ab Januar 2009 auf 184,81 Euro erhöht. Insgesamt fielen damit 35 Euro mehr Beiträge an, als zuvor noch entrichtet werden mussten. Der Beitrag von 184,81 Euro errechnete sich aus der Bemessungsgrundlage, welche das 3,6-fache des Sozialhilferegelsatzes beträgt.

Die Bestimmungen, welche aufgrund der neuen – ab dem Jahr 2009 – geltenden Grundsätze gelten, sind sowohl in der Fachliteratur als auch innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit umstritten. Das Sozialgericht Wiesbaden (erste sozialgerichtliche Instanz) hat zunächst entschieden, dass die Beitragserhebung rechtswidrig ist und hatte es nur für zulässig erachtet, die Beiträge im Fall des Klägers in Höhe der Mindestbeiträge zu erheben.

Das Bundessozialgericht konnte sich der Auffassung des Sozialgerichts Wiesbaden nicht anschließen. Dass dem GKV-Spitzenverband die Befugnis zur Regelung der Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte übertragen wurde ist nicht zu beanstanden. Rechtliche Bedenken greifen hier nicht durch. Durch die gesetzlichen Vorschriften (§ 240 SGB V) wird eine untergesetzliche Rechtsetzung angeordnet, welche im Rahmen der „funktionalen Selbstverwaltung“ auch demokratisch hinreichend legitimiert ist. Unschädlich ist hier auch, dass zunächst der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes die Beitragsbemessungsvorschriften erlassen hat und diese erst im Nachhinein – rückwirkend zum 01.01.2009 – vom Verwaltungsrat bestätigt wurden.

Sozialgericht Wiesbaden muss erneut entscheiden

Obwohl das Bundessozialgericht die neuen Beitragsbemessungsvorschriften nicht beanstandete, muss das Sozialgericht Wiesbaden nochmals über die Beitragsfestsetzung des Klägers entscheiden. Hier beanstandeten die Richter nämlich die Beitragsbemessung dahingehend, dass auf Leistungen Beiträge erhoben wurden, die nicht für den Lebensunterhalt des Klägers bestimmt sind. Speziell wurden hier Leistungen angesprochen, die über die allgemeinen Wohnkosten hinausgehen und zweckgebunden den Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarf auszugleichen. Diesbezüglich hat das Bundessozialgericht bereits an seine Entscheidung aus dem Jahr 2011 (Urteil Bundessozialgericht vom 21.12.2011, Az. B 12 KR 22/09) angeküpft.

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