Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

2013

Sozialausgleich kommt weiterhin nicht zum Tragen

Schon seit dem Jahr 2011 beträgt der Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung 15,5 Prozentpunkte. Für den Fall, dass einer Krankenkasse die Einnahmen, welche über diesen Beitragssatz finanziert werden, nicht ausreichen, ist diese gesetzlich zur Erhebung von Zusatzbeiträgen verpflichtet. Diese Zusatzbeiträge muss die Krankenkasse dann direkt von ihren Versicherten erheben. Seit dem Jahr 2011 gibt es auch einen sogenannten Sozialausgleich, welcher mit dem GKV-Finanzierungsgesetz eingeführt wurde. Mit diesem wird gewährleistet, dass Versicherte durch die von den Krankenkassen zu erhebenden Zusatzbeiträgen finanziell nicht überlastet werden.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gibt jährlich den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das Folgejahr bekannt. Anhand dieses durchschnittlichen Zusatzbeitrags wird dann der Sozialausgleich berechnet. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird aus der Differenz der Einnahmen und den zu erwartenden Ausgaben berechnet. Die Differenz wird dann durch die Anzahl der gesetzlich Krankenversicherten dividiert.

Krankenkassen-Zusatzbeitrag im Jahr 2013 bei null Euro

Wie bereits in den vergangenen zwei Jahren liegt der durchschnittliche Krankenkassen-Zusatzbeitrag auch im Jahr 2013 bei null Euro. Damit kommt der Sozialausgleich auch im Jahr 2013 nicht zum Tragen. Dies bedeutet, dass der aufwendige qualifizierte Meldedialog weiterhin nicht im Vollverfahren praktiziert werden muss.

Was bedeutet der Sozialausgleich

Für den Fall, dass ein Sozialausgleich durchgeführt werden müsste - also wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag größer als 0,00 Euro wäre -, wird eine individuelle Belastungsgrenze für die Versicherten errechnet. Diese Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten. Werden durch eine Krankenkasse höhere Zusatzbeiträge als die errechnete Belastungsgrenze von zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben, muss der Differenzbetrag dem Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers direkt wieder gutgeschrieben werden. Dies erfolgt in der Art und Weise, dass der Beitragsanteil des Arbeitnehmers/Rentners an den Krankenversicherungsbeiträgen reduziert wird.

Beispiel - angenommen, der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt bei 25,00 Euro:

Ein Arbeitnehmer erzielt ein monatliches Brutto-Arbeitsentgelt von 1.000,00 Euro. Ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag wird in Höhe von 25,00 Euro festgesetzt. Aufgrund des Brutto-Arbeitsentgelts beträgt die individuelle Belastungsgrenze für den Versicherten (1.000,00 Euro x 2 Prozent) 20,00 Euro.

Folge:

Der Arbeitnehmer erhält im Rahmen des Sozialausgleichs im Rahmen der Lohn-/Gehaltsabrechnung 5,00 Euro ausgezahlt. Dieser Betrag errechnet sich aus der Differenz von der individuellen Belastungsgrenze und den (angenommenen) durchschnittlichen Zusatzbeitrag.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer einen Anteil von (1.000,00 Euro x 8,2 Prozent) 82,00 Euro zu tragen. Dieser Beitrag wird um den Sozialausgleich - in diesem Fall um 5,00 Euro - reduziert, sodass nur noch ein Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von 77,00 Euro zu leisten ist. Im Rahmen des Sozialausgleichs ist es nicht von Bedeutung, ob die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, auch tatsächlich Zusatzbeiträge erhebt. Der Sozialausgleich wird auch dann durchgeführt, wenn die Krankenkasse des Arbeitnehmers keine Zusatzbeiträge von ihren Mitgliedern verlangt.

Trotz Durchführung des Sozialausgleichs liegt der Anteil des Arbeitgebers bei 7,3 Prozent. Der Arbeitgeber hat sich also an den Krankenkassenbeiträgen mit (1.000 Euro x 7,3 Prozent) 73,00 Euro zu beteiligen.

Bildnachweis: © OutStyle - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: