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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Datenübermittlung

Änderungen im maschinellen Antragsverfahren

Seit 2011 werden Anträge auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung übermittelt. Die Regelungen für dieses maschinelle Antragsverfahren werden aber ab dem 1. Januar 2013 geändert.

Was sich ab 1.Januar 2013 ändert

Änderungen ergeben sich speziell im Datensatz „Erstattungen“ (DSER), wobei hier das Feld „Ansprechpartner Arbeitgeber“ (DBAA) ergänzend hinzukommt. Außerdem ist dieser Datensatz DSER ab dem 01.01.2013, auch für zurückliegende Zeiträume, immer mit der Versionsnummer 2 zu übermitteln.

Fehlermitteilungen und Verarbeitungsbestätigungen werden ab dem 01.01.2013, nicht mehr wie bisher per E-Mail oder Post übermittelt bzw. zugestellt, sondern nur noch ausschließlich über den GKV-Kommunikationsserver.

Ebenso geändert wird auch das Verfahren bei der Stornierung von maschinellen Erstattungsanträgen. Falsche Anträge oder solche die irrtümlich an eine falsche Krankenkasse geleitet waren, sind wie bisher zu stornieren. Ergibt sich jedoch bei einer nachträglichen Änderung von Angaben, die ursprünglich richtig übermittelt wurden, keine Änderung im Hinblick auf den zu erstattenden Betrag oder Zeitraum, so dürfen diese nicht storniert mehr werden.

Anträge auf Erstattungen die noch vor dem 01.01.2013 in der Version 01 der Kasse übermittelt wurden, sind dann mit denselben Daten aber mit der Versionsnummer 2 zu übermitteln, wobei das neue Feld „Abrechnungsprogramm“ unbedingt gefüllt werden muss.

Die Genehmigung dieser Regeln wurde durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit mit der Auflage genehmigt, dass eine Möglichkeit zur Abtretungserklärung (§ 5 AAG) in den Datensatz „Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen Arbeitsunfähigkeit (DBAU) integriert wird. Ab dem 01.01.2013 ist deshalb im Datensatz DBAU ein Datenfeld für eine rechtsverbindliche Abtretung nach § 5 AAG eingebaut, was entsprechend mit „J“ für Ja oder „N“ für Nein gefüllt wird.

Im Internet ist eine Beschreibung des neuen Verfahrens zu finden, unter www.gkv-datenaustausch.de – Arbeitgeber – Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz – Dokumente gültig ab 01.01.2013.

Das neue maschinelle Antragsverfahren nach dem AAG

Anträge auf Erstattung von Aufwendungen dürfen nach dem AAG ab 01.01.2013 nur noch mittels gesicherter und verschlüsselter Datenübertragung aus geprüften Programmen oder durch zugelassene maschinelle Ausfüllhilfen übermittelt werden.

Die Grundsätze für das Antragsverfahren (maschinelles Antragsverfahren) auf Erstattung nach dem AAG wurden durch die Spitzenverbände der Krankenkassen überarbeitet und auf den ab 01.01.2013 gültigen Rechtsstand gebracht. Sie beschreiben im Wesentlichen den Aufbau und Übertragungsweg der Datensätze für die Erstattungsanträge der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und bei Mutterschaft.

Fortschritt im Maschinellen AAG-Verfahren

Der zahlenmäßige Anstieg der übermittelten Erstattungsanträge, sowie neue Definitionen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in rechtlichen Fragen, machten es notwendig  einige Verbesserungen einzuführen um das maschinelle Antragsverfahren nach dem AAG entsprechend zu optimieren und anzupassen.

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