Betriebliche Rentenvorsorge

Bundesrichter beschränken Beitragspflicht

Für Zahlungen, die ein Rentner aus einer betrieblichen Altersvorsorge erhält, müssen grundsätzlich Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Wie das Bundesverfassungsgericht jetzt aber entschieden hat, gibt es hiervon auch eine Ausnahme.

Zwei Rentner, zu deren Gunsten Ihre ehemaligen Arbeitgeber Betriebsrenten im Rahmen einer Direktversicherung als Kapitallebensversicherung abgeschlossen hatten, haben diese nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis weitergeführt und auch die Beitragszahlung übernommen. In einem Fall blieb der vorherige Arbeitgeber der Versicherungsnehmer (AZ.: 1 BvR 739/08), im zweiten Verfahren trat der ehemalige Mitarbeiter in die Versicherungsnehmereigenschaft ein (AZ.: 1 BvR 1660/08).

Die Krankenkasse berechnete in beiden Fällen monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Zahlung der Lebensversicherung an die Kläger und zog dabei auch die durch eigene Prämienzahlung erwirtschafteten Anteile zur Beitragsberechnung heran. Hiergegen klagten beide Rentner.

Durch die Richter des Bundesverfassungsgerichtes wurde nun festgestellt, dass die Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Direktversicherung nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich gegeben ist. Eine Beitragszahlung ist dem Versicherten durchaus zumutbar, wobei auch eine laufende Rentenzahlung nicht anders einzustufen ist als eine einmalige Kapitalleistung. Der Gesetzgeber ist auch durchaus befugt Rentner aufgrund Ihres Einkommens stärker zu belasten als jüngere Krankenversicherte.

Selbst wenn der Arbeitnehmer die Beiträge zur Lebensversicherung selbst übernimmt, obwohl die Versicherung auf den Arbeitgeber lief, ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit dem allgemeinen Gleichheitsgebot zu vereinbaren, dass dann Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Auch wenn die Versorgungsbezüge aus dem Nettoverdienst beglichen wurden, wird dadurch weder die Eigentumsgarantie des Artikels 14 Grundgesetz noch die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der betroffenen Person verletzt, obwohl beim Nettoarbeitsentgelt ja bereits Krankenversicherungsbeträge  zum Ansatz kamen. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass den zu zahlenden Pflichtbeiträgen ein umfassender Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung gegenübersteht, sodass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durchaus gewahrt bleibt.

Wenn nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses der Arbeitgeber weiterhin Versicherungsnehmer eines abgeschlossenen Versicherungsvertrages bleibt, besteht bezüglich der Beitragszahlung die der Rentner leistet durchaus noch ein Bezug auf den alten Beruf, sodass sich der frühere Mitarbeiter den „institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts“ zunutze macht und somit hieraus erwirtschaftete Beträge als Versorgungsbezüge betrachtet und für die Beitragsberechnung der Krankenversicherung anzusetzen sind (AZ 1 BvR 739/08).

Abweichend hiervon sind jedoch keine Krankenkassenbeiträge zu bezahlen, wenn nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses die Versicherung auf den Beschäftigten übertragen wird und deshalb vollständig aus dem beruflichen Bezug gelöst wurde. Hierbei ergeben sich dann keine Unterschiede mehr zu Leistungen aus privaten Lebensversicherungen, für die keine Beitragspflicht besteht. Eine Beitragserhebung durch die Krankenkasse würde in diesem Fall gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoßen (AZ 1 BvR 1660/08).

Autor: Klaus Meininger

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