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Milliardenloch

Krankenkassen fordern Ersatz für Beitragsausfälle

Im April 2007 trat das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) in Kraft. Das unter Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) verabschiedete Gesetz sieht unter anderem eine Krankenversicherungspflicht für alle bislang Nicht-Versicherten vor. Am 01.02.2012 berichteten die Ruhr-Nachrichten von dem Anteil der säumigen Beitragszahler. Dies nahmen die Krankenkassen zum Anlass, die ausgefallenen Beitragseinnahmen über Steuergelder zu finanzieren.

Hintergründe

Ist ein Bürger nicht (mehr) krankenversichert, kommt kraft Gesetzes eine Versicherungspflicht zustande. Damit soll erreicht werden, dass in Deutschland kein Bürger lebt, der ohne Krankenversicherungsschutz ist. Zuständig für die Durchführung des Krankenversicherungsschutzes ist die Krankenkasse, bei der zuletzt ein Versicherungsverhältnis bestand. Dies kann sowohl die Gesetzliche als auch die Private Krankenversicherung sein. Durch diese Versicherungspflicht entsteht auch eine Pflicht zur Beitragszahlung.

Sollten von dem Versicherten die Beiträge nicht vollständig gezahlt werden, erstreckt sich  der Versicherungsschutz nicht mehr auf alle Leistungen, die der Leistungskatalog der Krankenkassen vorsieht, sondern ist nur noch in „abgespeckter“ Ausführung vorhanden. So besteht beispielsweise während einer säumigen Beitragszahlung weiterhin nur noch ein Leistungsanspruch auf die Vorsorgeuntersuchungen, auf Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft und bei einer akuten Erkrankung. Das heißt, die Krankenkassen müssen einen Leistungsanspruch gewähren, obwohl hierfür die Beitragszahlung nicht oder nur unzureichend erfolgt.

Im Zusammenhang mit der Meldung über die fehlenden Beitragszahlungen veröffentlichten die Krankenkassen konkrete Zahlen. In der Gesetzlichen Krankenversicherung gibt es aktuell 638.000 Beitragskonten, welche nicht ausgeglichen sind. Ein Anteil von 108.000 Beitragskonten gehört zu den Versicherten, die aufgrund der Reform im Jahr 2007 nun der Versicherungspflicht unterliegen. Der Fehlbetrag liegt in der Gesetzlichen Krankenversicherung bei 1,2 Milliarden Euro, in der Privaten Krankenversicherung bei 0,55 Millionen Euro.

Deckung des Fehlbetrages aus Steuermitteln

Die gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen sehen nun den Staat in der Pflicht, für die fehlenden Beitragsausfälle in Milliardenhöhe aufzukommen und dieses Milliardenloch aus Steuermitteln zu finanzieren. Während die Krankenkassen hier argumentieren, dass aufgrund der Änderungen, die der Gesetzgeber im Jahr 2007 vorgenommen hat, auch der Staat aufkommen muss, sehen andere, dass die Krankenkassen nicht sämtliche Sanktionsmöglichkeiten gegenüber den Beitragsschuldnern ausschöpfen.

Ein Sprecher der DAK bemühte den Vergleich mit Mietparteien eines Hauses. Kann nämlich ein Mieter seine Miete nicht mehr bezahlen, werden auch nicht die übrigen Mietparteien zur Kasse gebeten. Hier wird entsprechend Wohngeld bezahlt. Weshalb soll also die Versichertengemeinschaft für die Beiträge der Schuldner aufkommen, die aufgrund der vorgegebenen Versicherungspflicht ihre Beiträge nicht bezahlen können?

Karl Lauterbach, der SPD-Gesundheitsexperte vertritt hingegen die Meinung, dass die Krankenkassen Sanktionsmöglichkeiten haben, die Beitragsausfälle einzutreiben (und damit nicht auf die Steuereinnahmen zurückgreifen müssen). Doch von diesen Sanktionsmaßnahmen machen die Krankenkassen nur unzureichend Gebrauch, da sie die Versicherten nicht verlieren möchten oder weil ein entsprechendes Management nicht aufgebaut wurde.

Autor: Klaus Meininger

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