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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Pflegeheim

BSG-Urteil vom 21.12.2011, Az.: B 12 KR 22/09 R

Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (vgl. Bundessozialgericht, Az. B 12 KR 22/09 R) müssen Senioren in Pflegeheimen für Pflegeleistungen keine Krankenkassenbeiträge bezahlen, wenn der Sozialhilfeträger einen Anteil an den Pflegekosten übernimmt. Dem Urteil des höchsten deutschen Sozialgerichts war der Fall eines im Laufe des Verfahrens verstorbenen, vormals pflegebedürftigen (1996 zuerkannte Pflegestufe II , in vollstationären Pflegeeinrichtung lebend) Mannes vorangegangen. Die AOK Nordost (früher: AOK Berlin) verlangte von dem älteren Mann (geboren 1927) für den der Sozialhilfeträger aufkam und der seit etlichen Jahren in einem Berliner Pflegeheim lebte, Krankenkassenbeiträge. Dies war darin begründet, dass der Versicherte freiwillig krankenversichert war und die AOK Nordost die Sozialhilfeleistungen an das Pflegeheim zu dessen Einkommen rechnete. Daher sollte er für ein monatliches Einkommen von mehr als 1.200,- € Versicherungsbeiträge zahlen, gleichwohl er de factum mittellos und somit auf eine Grundsicherung angewiesen war.

Sozialhilfeträger übernahm Teil der Lebenserhaltungskosten des Versicherten

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegekassen deckten die Kosten der Pflegeleistungen des älteren Mannes lediglich zu einem guten Drittel ab. Der Sozialhilfeträger übernahm den übrigen Teil der Pflegekosten. Das Pflegeheim berechnete neben den eigentlichen Pflegeleistungen monatlich knapp 500,- Euro für Verpflegung und Unterkunft sowie rund 450,- Euro „Investitionskosten“, die allesamt durch das Sozialamt getragen wurden. Nach Ansicht der GKV des Pflegebedürftigen sollten diese Zahlungen ebenso zum Einkommen des Versicherten zählen, wie auch sein monatliches Taschengeld und die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die durch den Grundsicherungsträger übernommen wurden.

Bundessozialgerichts: zweckgebundene Leistungen kein Einkommen

Das Bundessozialgericht Kassel hat nunmehr in einem Revisionsverfahren entschieden, dass die Beitragsbemessung seitens der AOK rechtswidrig ist. Nach Ansicht der Kasseler Sozialrichter dürfen Krankenkassen nur für Leistungen des Sozialhilfeträgers Beiträge erheben, die zur Befriedung des laufenden allgemeinen Lebensbedarfs dienen. Dazu gehören im vorliegenden Fall die Übernahme der Kosten für Verpflegung und die Unterkunft im Pflegeheim sowie das gezahlte Taschengeld.

Zweckgebundene Leistungen wie etwa die Übernahme der Pflegekosten und der Investitionskosten zählen hingegen nicht als Einkommen, womit hierauf auch kein Kassenbeitrag erhoben werden darf. Als Argumente führten die Richter ins Feld, dass die Krankenkasse auch keine Beiträge dafür verlange, dass sich die gesetzliche Pflegeversicherung an den Pflegekosten beteiligt. Allerdings greift bei Leistung die der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs dienen und zugleich eine Zweckbindung aufweisen unter der Geltung des SGB XII nicht mehr der von der Vorinstanz vertretene Gesichtspunkt, dass die Schwierigkeit bei einer Berechnung eine Satzungsregelung der AOK Nordost über eine Bemessung erfordere. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch den § 35 Abs. 1 SGB XII der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entsprechend der Altersgrundsicherung sowie bei einer Erwerbsminderung definiert werden (vgl. hierzu auch BT-Drucks 15/3977 S. 8). Diese kostenmäßige Aufteilung, die in den Kontext des § 240 SGB V zu übertragen ist, schließt eine Berücksichtigung von im Rahmen von stationären Pflegeheimaufenthalten anfallenden Investitionskosten und besonderen Kostenposten bei einer Bemessung der Beiträge aus.

Das Bundessozialgericht verwies den Fall zurück an das Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.

Autor: skg

Bildnachweis: Blog- und Beitragsbild: © Robert Kneschke