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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Datensatz

Abgabe- und Fälligkeitstermine Beitragsnachweis und SV-Beiträge 2012

Bereits seit dem Jahr 2008 wurden die Abgabetermine der Beitragsnachweise bzw. Beitragsnachweisdatensätze vereinheitlicht. Die Verpflichtung der Arbeitgeber, an die zuständige Einzugsstelle – der Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist – einen Beitragsnachweis per Datenübertragung zu übermitteln, ergibt sich aus § 28f Abs. 3 SGB IV.

Der Beitragsnachweisdatensatz muss spätestens zwei Arbeitstage vor dem Tag der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge eingegangen sein. Sollte der Beitragsnachweisdatensatz nicht rechtzeitig der Einzugsstelle vorliegen, kann diese das beitragspflichtige Arbeitsentgelt schätzen. Die Schätzung hat dann solange Gültigkeit, bis der ordnungsgemäße Beitragsnachweis übermittelt wurde.

Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ist gesetzlich geregelt. Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) sind die Beiträge – zumindest in voraussichtlicher Höhe – spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung/Tätigkeit gegen Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen ausgeübt wurde. Ist ein Differenzbetrag nachzuzahlen, welcher sich ggf. nach der tatsächlichen Berechnung ergibt, ist dieser spätestens am drittletzten Arbeitstag des Folgemonats fällig.

Abgabe und Fälligkeitstermine im Jahr 2012

In der folgenden Tabelle sind die Abgabetermine der Beitragsnachweise und die Termine, bis zu denen die Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, für das Kalenderjahr 2012 ersichtlich:

Eingang Beitragsnachweis Zahlungseingang
25. Januar 2012 27. Januar 2012
23. Februar 2012 27. Februar 2012
26. März 2012 28. März 2012
24. April 2012 26. April 2012
24. Mai 2012 29. Mai 2012
25. Juni 2012 27. Juni 2012
25. Juli 2012 27. Juli 2012
27. August 2012 29. August 2012
24. September 2012 26. September 2012
24. Oktober 2012 (a)
25. Oktober 2012 (b)
26. Oktober 2012 (a)
29. Oktober 2012 (b)
26. November 2012 28. November 2012
19. Dezember 2012 * 21. Dezember 2012 *

Maßgeblich ist immer der Hauptsitz der Krankenkasse (Einzugsstelle).

(a): Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen
(b): Bayern, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Berlin, Niedersachsen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg

* Der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

Beratung durch registrierte Rentenberater

Für alle rentenrechtlichen Fragen auf dem Gebiet der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung, die unabhängig von den Versicherungsträgern ihre Mandanten beraten. Mit Ihren Fragen können Sie die Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein kontaktieren.

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