Abgabe- und Fälligkeitstermine Beitragsnachweis und SV-Beiträge 2012
Bereits seit dem Jahr 2008 wurden die Abgabetermine der Beitragsnachweise bzw. Beitragsnachweisdatensätze vereinheitlicht. Die Verpflichtung der Arbeitgeber, an die zuständige Einzugsstelle – der Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist – einen Beitragsnachweis per Datenübertragung zu übermitteln, ergibt sich aus § 28f Abs. 3 SGB IV.
Der Beitragsnachweisdatensatz muss spätestens zwei Arbeitstage vor dem Tag der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge eingegangen sein. Sollte der Beitragsnachweisdatensatz nicht rechtzeitig der Einzugsstelle vorliegen, kann diese das beitragspflichtige Arbeitsentgelt schätzen. Die Schätzung hat dann solange Gültigkeit, bis der ordnungsgemäße Beitragsnachweis übermittelt wurde.
Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ist gesetzlich geregelt. Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) sind die Beiträge – zumindest in voraussichtlicher Höhe – spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung/Tätigkeit gegen Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen ausgeübt wurde. Ist ein Differenzbetrag nachzuzahlen, welcher sich ggf. nach der tatsächlichen Berechnung ergibt, ist dieser spätestens am drittletzten Arbeitstag des Folgemonats fällig.
Abgabe und Fälligkeitstermine im Jahr 2012
In der folgenden Tabelle sind die Abgabetermine der Beitragsnachweise und die Termine, bis zu denen die Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, für das Kalenderjahr 2012 ersichtlich:
Eingang Beitragsnachweis | Zahlungseingang |
25. Januar 2012 | 27. Januar 2012 |
23. Februar 2012 | 27. Februar 2012 |
26. März 2012 | 28. März 2012 |
24. April 2012 | 26. April 2012 |
24. Mai 2012 | 29. Mai 2012 |
25. Juni 2012 | 27. Juni 2012 |
25. Juli 2012 | 27. Juli 2012 |
27. August 2012 | 29. August 2012 |
24. September 2012 | 26. September 2012 |
24. Oktober 2012 (a) 25. Oktober 2012 (b) | 26. Oktober 2012 (a) 29. Oktober 2012 (b) |
26. November 2012 | 28. November 2012 |
19. Dezember 2012 * | 21. Dezember 2012 * |
Maßgeblich ist immer der Hauptsitz der Krankenkasse (Einzugsstelle).
(a): Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen
(b): Bayern, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Berlin, Niedersachsen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg
* Der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.
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