Studiengang

Ab 2012 besteht immer Sozialversicherungspflicht

Das Thema „Sozialversicherungspflicht von Studenten dualer Studiengänge“ beschäftigt schon seit längerer Zeit die Sozialversicherungsträger und die Sozialgerichtsbarkeit. Doch nun stellt der Gesetzgeber die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung in den gesetzlichen Vorschriften klar. Ab Januar 2012 wird durch das“ Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und anderer Gesetze“ eine Sozialversicherungspflicht aller Studenten dualer Studiengänge bestehen.

Hintergrund

Im Rahmen von einem dualen Studium wird die Theorie an einer Hochschule vermittelt. Diese Theorievermittlung wird mit einer entsprechenden Praxis in einem Unternehmen kombiniert. Die Unternehmen, also der ausbildende Betrieb, leistet für die Praxisvermittlung, im Rahmen derer der Student wie ein Auszubildender tätig wird, eine Vergütung. Interessant ist dieses Modell unter anderem deshalb, weil durch das Entgelt, welches der ausbildende Betrieb zahlt, die entstehenden Studienkosten – zumindest teilweise – abgedeckt werden können.

Anfangs sahen die Sozialversicherungsträger, dass alle Teilnehmer eines dualen Studienganges als Beschäftigte zur Berufsausbildung anzusehen sind. Dies hatte zur Folge, dass die Studenten aufgrund der Tätigkeit in dem ausbildenden Betrieb voll der Sozialversicherungspflicht unterlagen. Es mussten also Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung je zur Hälfte vom Betrieb und dem Studenten/Auszubildenden entrichtet werden.

Im Rahmen eines Rechtsstreits musste das Bundessozialgericht (BSG) – das höchste Sozialgericht Deutschlands – über die Sozialversicherungspflicht der Studenten dualer Studiengänge entscheiden. Mit Urteil vom 01.12.2009 (Az. B 12 R 4/08 R) kam das Bundessozialgericht zu dem Ergebnis, dass unterschieden werden muss, ob es sich um einen praxisintegrierten oder um einen ausbildungsintegrierten Studiengang handelt. Die ausbildungsintegrierten Studiengänge unterliegen nach Auffassung des BSG der Sozialversicherungspflicht, also der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese Auffassung vertraten auch die Sozialversicherungsträger. Praxisorientierte Studiengänge sahen die Richter des BSG hingegen nicht als sozialversicherungspflichtig an.

Gesetzliche Klarstellung

Die unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von praxisintegrierten und ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen ist nicht im Sinne des Gesetzgebers. Daher wird ab dem Jahr 2012 eine gesetzliche Klarstellung vorgenommen, welche durch das „Vierte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze“ vorgenommen wird. Alle Studenten dualer Studiengänge werden daher ab Januar 2012 gleich beurteilt und der Sozialversicherungspflicht unterworfen.

Nach Auffassung des Gesetzgebers ist ein einheitliches Merkmal dualer Studiengänge die enge Verzahnung der praktischen Ausbildung im ausbildenden Unternehmen und  dem theoretischen Unterricht an der Hochschule bzw. der Akademie. Darüber hinaus sind die dualen Studiengänge durch die Zahlung einer Vergütung durch den ausbildenden Betrieb und das hohe Maß an Praxisphasen gekennzeichnet. Diese Punkte rechtfertigen es, dass Studenten dualer Studiengänge aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht wie Beschäftigte zur Berufsausbildung behandelt bzw. gleichgestellt werden.

Dies hat zur Folge, dass ab dem 01.01.2012 alle Studenten dualer Studiengänge wie Auszubildende beurteilt werden und dass aus der Zahlung der „Ausbildungsvergütung“ Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (grundsätzlich jeweils zur Hälfte vom Studenten und dem ausbildenden Betrieb) zu entrichten sind.

Bildnachweis: © Robert Kneschke

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