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Familie

Bundesverfassungsgericht: Kein Anspruch auf Familienversicherung

Ehegatten und Kinder haben, sofern sie in der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht selbst versichert sind, grundsätzlich einen Anspruch auf eine kostenlose Familienversicherung. Der Gesetzgeber schließt allerdings mit der Vorschrift des § 10 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Kinder aus der Familienversicherung aus, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte nicht als Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung angehört, sein Gesamteinkommen ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und zugleich höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds. Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber die Solidargemeinschaft davor schützen, dass die Kinder nicht in den Genuss der kostenlosen Familienversicherung kommen, sofern ein (gut verdienendes) Elternteil sich nicht für einen Versicherungsschutz innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung entschieden hat. Greift für Kinder der Ausschluss aus der Familienversicherung, können diese entweder freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden oder in der Privaten Krankenversicherung den Versicherungsschutz sicherstellen. In beiden Fällen müssen Beiträge bzw. Prämien entrichtet werden.

Da durch die Gesetzesvorschrift lediglich ein Ausschluss aus der Familienversicherung greift, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte nicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, legte eine Frau aus Niedersachsen beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Diese begründete sie damit, dass die gesetzliche Regelung für verheiratete gegenüber unverheiratete Elternteile eine Benachteiligung darstellt. Sind die Eltern nämlich nicht miteinander verheiratet, könnten die Kinder – sofern die weiteren Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen – bei dem Elternteil mitversichert werden, der in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

Bundesverfassungsgericht wies Beschwerde zurück

Das Bundesverfassungsgericht, das höchste deutsche Gericht, wies die Verfassungsbeschwerde nun mit Beschluss vom 14.06.2011 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 429/11 zurück und nahm diese gar nicht zur Entscheidung an. Damit halten die Richter an ihrem Urteil fest, welches sie bereits im Jahr 2003 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 624/01 zu dieser Thematik gesprochen hatten. Aufgrund des Ausschlusses der Kinder aus der Familienversicherung liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und gegen das Grundrecht auf Ehe und Familie, wie sie das Grundgesetz vorsieht, vor. Damit wurde bestätigt, dass der Ausschluss aus der Familienversicherung verfassungsgemäß ist.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt zwar, dass besserverdienende verheiratete Paare im Vergleich zu unverheirateten Paaren schlechter gestellt werden. Allerdings werden Ehepaare insgesamt nicht schlechter gestellt als ledige Paare. Der Ausschluss der Kinder aus der Familienversicherung wird dadurch hinreichend ausgeglichen, dass die Krankenversicherungsbeiträge einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden. Daher kann eine punktuelle gesetzliche Benachteiligung hingenommen werden. Konkrete Ansprüche auf staatliche Leistungen, wie sie die kostenlose Familienversicherung wäre, können nicht aus der grundgesetzlichen Pflicht des Staates, die Familien zu fördern, hergeleitet werden.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts wäre eine entsprechende Regelung für Unverheiratete in vergleichbarer Konstellation für die Krankenkassen nicht handhabbar. Für die Krankenkassen wäre eine kontinuierliche Prüfung, ob eine solche Lebensgemeinschaft besteht, wieder oder immer noch besteht, eine faktisch nicht zu leistende Aufgabe. Es ergeben sich auch keine Änderungen an der verfassungsrechtlichen Beurteilung durch zwischenzeitliche gesetzliche Neuerungen im Versicherungsbereich.

Fazit

Der Ausschluss der Familienversicherung für Kinder von besserverdienenden Ehegatten, die nicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, verstößt nicht gegen die deutsche Verfassung. Es liegt in der Gesamtbetrachtung keine Benachteiligung im Vergleich zu unverheirateten Paaren vor.

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