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Änderungen bei Bindungsfristen nach Gesundheitsreform

Das GKV-Finanzierungsgesetz hat für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2011 umfangreiche Änderungen gebracht. Änderungen gab es auch, was die Bindungsfristen nach Abschluss eines Wahltarifes betrifft. Hatte ein gesetzlich Krankenversicherter bisher einen Wahltarif bei seiner Krankenkasse abgeschlossen, war dieser für drei Jahre an die Krankenkasse gebunden. Das „normale“ Kündigungsrecht, die Kassenmitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen, wurde durch den Abschluss eines Wahltarifes ausgeschlossen. Dies galt auch für das Sonderkündigungsrecht. Erhebt oder erhöht eine Krankenkasse Zusatzbeiträge und vermindert sie Prämienzahlungen, so kann die Mitgliedschaft bei dieser Kasse im Rahmen des Sonderkündigungsrechts bis zur Erhebung des (erhöhten) Zusatzbeitrags außerordentlich gekündigt werden.

Bindungsfrist von einem Jahr

Bei Wahltarifen „Kostenerstattung“, „Prämienzahlung“ und „Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen“ wurde die Bindungsfrist an die Krankenkasse von bislang drei Jahren auf ein Jahr reduziert. Damit möchte der Gesetzgeber erreichen, dass sich die Versicherten nicht wegen der langen Bindungsfrist von drei Jahren gegen einen Wahltarif entscheiden. Zudem wurde durch die Gesundheitsreform ermöglicht, dass nach Abschluss eines Wahltarifs vom Sonderkündigungsrecht auch dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn ein Wahltarif abgeschlossen wurde.

Bei den Wahltarifen „Krankengeld“ und „Selbstbehalt“ besteht weiterhin die Bindungsfrist von drei Jahren.

Beratung beim Wahltarif Kostenerstattung

Die kürzere Bindungsfrist beim Wahltarif „Kostenerstattung“ erleichtert Versicherten die Entscheidung für einen solchen Tarif. Hierdurch können sich Versicherte bei ihrem Arzt wie ein Privatversicherter behandeln lassen, erhalten von diesem eine Rechnung, die dann von der Krankenkasse wieder erstattet wird. Beachtet werden sollte jedoch, dass die Krankenkasse nicht die vollen Kosten erstattet, die der Arzt berechnet. Erstattet werden nur die Kosten, die bei Inanspruchnahme des Arztes entstehen, wenn die Kosten über die Krankenversichertenkarte abgerechnet werden. Berechnet der Arzt also seine Leistungen über sogenannte Steigerungssätze, gehen diese Mehrkosten zu Lasten des Versicherten.

Die Gesetzlichen Krankenkassen mindern den Erstattungsbetrag auch um einen Verwaltungskostenanteil. Dadurch, dass die Kostenerstattung manuell berechnet werden muss und damit der Krankenkasse zusätzliche Verwaltungskosten entstehen, werden diese dem Versicherten berechnet. Neu ist ab dem Jahr 2011, dass die Verwaltungskosten maximal fünf Prozent der erstattungsfähigen Kosten betragen dürfen.

Da durch den Wahltarif Versicherten nicht sämtliche Kosten, welche vom Arzt berechnet werden, erstattet werden, sollte man sich im Vorfeld eingehend beraten lassen.

Autor: Daniela Plankl

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