Teilweise privat finanzierte Altersvorsorge nur eingeschränkt beitragspflichtig
Direktlebensversicherungen unterliegen in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Beitragspflicht. Dies gilt sowohl für die Fälle, die im Rahmen einer monatlichen Auszahlung geleistet werden als auch im Rahmen einer einmaligen Kapitalleistung ausgezahlt werden. Bis zum Jahr 2003 wurden ausschließlich die Direktlebensversicherungen der Beitragspflicht unterworfen, welche monatlich ausgezahlt wurden; einmalige Auszahlungen waren beitragsfrei. Ab dem Jahr 2004 wurden auch die Versicherungen der Beitragspflicht unterworfen, die als einmalige Kapitalleistungen an den Versicherungsnehmer geleistet werden. Da es hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung Zweifel gab, musste hierüber das Bundesverfassungsgericht urteilen. Mit Urteil, welches unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1924/07 erging, entschieden die Richter, dass auch eine Direktlebensversicherung analog der betrieblichen Altersvorsorge anzusehen ist. Eine laufende/monatliche Rentenzahlung ist daher nicht anders zu behandeln als eine einmalige Auszahlung.
Eine Einmalzahlung wird seit dem Jahr 2004 – wie das Bundesverfassungsgericht feststellte auch rechtmäßig – auf einen Zeitraum von 10 Jahren bzw. 120 Monate umgelegt. Das bedeutet, dass für einen Versicherten über einen Zeitraum von 10 Jahren ein fiktiver Betrag aus der Einmalzahlung berechnet wird, welcher in der Beitragsbemessung berücksichtigt wird.
Beispiel:
Eine Betriebsrente wird durch eine Einmalzahlung in Höhe von 36.000 Euro ausgezahlt.
Folge:
Die Krankenkasse unterstellt über einen Zeitraum von 10 Jahren (120 Monate) eine monatliche Betriebsrente in Höhe von (36.000 Euro : 120 Monate =) 300,00 Euro. Aus diesem Betrag wird monatlich der Beitrag von 15,5 Prozentpunkten (ab 01.01.2011) zur Krankenversicherung und 1,95 Prozentpunkten zur Pflegeversicherung berechnet.
Auch Mischfinanzierung verfassungsrechtlich geregelt
Bisher war verfassungsrechtlich nicht geregelt, wie die Beitragspflicht einer betrieblichen Altersvorsorge aussieht, wenn diese vorerst durch den Arbeitgeber und anschließend ausschließlich durch den Arbeitnehmer finanziert wurde. Zu dieser Konstellation hat nun das Bundesverfassungsgericht ebenfalls ein Urteil gesprochen. Mit Urteil vom 28.09.2010 entschied das Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1660/08, dass bei einer sogenannten Mischfinanzierung nur der durch den Arbeitgeber geleistete Anteil der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Vertrag der Direktversicherung vollständig auf den Arbeitnehmer übertragen wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist kein betrieblicher Bezug mehr gegeben und wird damit einer privaten Lebensversicherung gleichgestellt.
Wird hingegen nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb von diesem weiterhin eine Beitragszahlung für die Betriebsrente geleistet und läuft die Versicherung unverändert auf den Arbeitgeber, geht der Bezug zum Betrieb im Sinne des Betriebsrentengesetzes nicht verloren. In diesen Fällen wird die Auszahlung vollständig der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.09.2010, Az. 1 BvR 739/08).
Fazit
Wird eine betriebliche Altersvorsorge durch den Arbeitgeber und danach durch den Arbeitnehmer finanziert, unterliegt die Leistung hieraus der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wird jedoch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb des Arbeitgebers der Vertrag vollständig auf den Arbeitnehmer übertragen, unterliegt lediglich der durch den Arbeitgeber finanzierte Anteil der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.
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