Berechnung Krankenversicherung der Rentner

Zugangsvoraussetzungen ab August 2017 erleichtert

In der „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) tritt die Versicherungspflicht nur dann ein, wenn eine gesetzlich definierte Vorversicherungszeit erfüllt wird. Diese Vorversicherungszeit beträgt 90 Prozent (9/10) in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist. Die Rahmenfrist wiederum beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und endet mit dem Tag der Rentenantragstellung.

Als Versicherungszeiten, welche bei der Vorversicherungszeit – also bei der 9/10-Berechnung – berücksichtigt werden, zählen die Versicherungszeiten innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung; dies sind Zeiten einer Pflichtversicherung, einer freiwilligen Versicherung und Zeiten einer Familienversicherung.

Zeiten, welche in der privaten Krankenversicherung zurückgelegt wurden, können nicht auf die Vorversicherungszeit angerechnet werden. War also ein Versicherter zumindest teilweise privat krankenversichert, weil während der Zeit der Kinderbetreuung kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz bestand (da beispielsweise der Ehegatte privat krankenversichert ist und damit keine Familienversicherung möglich war), kann es sein, dass die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt wird.

Mit dem 01.08.2017 wird eine Verbesserung umgesetzt, welche mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) umgesetzt wird. Nach dieser Regelung wird für jedes Kind, Stief- und Pflegekind eine pauschale Zeit von drei Jahren auf die Vorversicherungszeit für die KVdR angerechnet.

Welche Kinder werden berücksichtigt?

Als Kinder für die pauschale Anrechnung von drei Jahren auf die Vorversicherungszeit kommen in Betracht:

  • Leibliche Kinder
  • Adoptivkinder
  • Stiefkinder
  • Pflegekinder (Kinder, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind).

Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder können bei den leiblichen Eltern und bei den Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern berücksichtigt werden.

Enkelkinder finden keine Berücksichtigung bei der Vorversicherungszeit.

Pauschale Anrechnung auf Vorversicherungszeit

Für jedes der o. g. berücksichtigungsfähigen Kinder erfolgt eine pauschale Anrechnung auf die Vorversicherungszeit. Ohne Bedeutung dabei ist, ob die Kinder auch tatsächlich betreut bzw. erzogen wurden. Selbst wenn das Kind vor Vollendung des dritten Lebensjahres verstorben ist, erfolgt eine pauschale Anrechnung von drei Jahren.

Ebenfalls erfolgt eine pauschale Anrechnung von drei Jahren, wenn das Kind im Ausland geboren und/oder erzogen wurde und wenn die Zeit der Kinderbetreuung bzw. Erziehung nicht in der zweiten, sondern der ersten Halbzeit der Rahmenfrist erfolgte.

Wurde die Elterneigenschaft bei Adoptiv-, Stief- und Pflegekindern vor dem vollendeten 18. Lebensjahr begründet, erfolgt ebenfalls eine Anrechnung von drei Jahren je Kind.

Es gibt nur eine Begrenzung der dreijährigen Anrechnungszeit, wen zwischen der Geburt des Kindes und dem Tag der Rentenantragstellung keine drei Jahre liegen. In diesem Fall erfolgt eine Begrenzung der anrechenbaren Vorversicherungszeit bis zum Tag der Rentenantragstellung.

Die pauschale Anrechnung erfolgt unabhängig davon, ob ggf. anderweitige Mitglieds- oder Versicherungszeiten vorhanden sind, die ebenfalls bei der Vorversicherungszeit für die KVdR Berücksichtigung finden müssen.

Keine Übergangsregelungen

Die Änderungen mit der pauschalen Anrechnung von drei Jahren je Kind treten mit dem 01.08.2017 in Kraft. Übergangsregelungen für die Einführung bzw. Umsetzung hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle Personen von den Verbesserungen profitieren, die den Rentenantrag ab 01.08.2017 stellen.

Aber auch die Rentenantragsteller, die den Rentenantrag vor dem 01.08.2017 gestellt haben und mangels Vorversicherungszeit nicht Pflichtmitglied in der KVdR wurden, können durch die zusätzliche Anrechnung der Kinder profitieren. Wird durch diese pauschale Anrechnung die Vorversicherungszeit erfüllt, beginnt die Versicherungspflicht in der KVdR mit dem 01.08.2017, also mit dem Tag des Inkrafttretens der neuen Regelungen.

Die Krankenkassen prüfen zum 01.08.2017 nicht bei allen Versicherten, ob durch die neuen Regelungen nun die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt wird. Vielmehr müssen die Betroffenen, die bislang nicht versicherungspflichtig wurden, selbst einen Antrag stellen, aufgrund dessen dann die zuständige Krankenkasse die Voraussetzungen neu prüft.

Vorteil Krankenversicherung der Rentner

Erfüllen Rentner die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner nicht, müssen diese sich – sofern kein privater Krankenversicherungsschutz besteht – freiwillig krankenversichern. In diesem Fall werden die Beiträge nicht nur aus der Rente oder den Versorgungsbezügen, sondern aus sämtlichen Einnahmen (also auch aus ggf. vorhandenen Miet- und Pachteinnahmen, Zinseinnahmen usw.) bemessen.

Änderung/Verschlechterung ab dem 11.05.2019

Am 11.05.2019 ist das „Terminservice- und Versorgungsgesetz“ (TSVG) in Kraft getreten, mit dem unter anderem die Regelung zur pauschalen Anrechnung von drei Jahren je Kind auf die KVdR-Vorversicherungszeit wieder eingeschränkt wird.

Mit den Neuregelungen ab 11.05.2019 kann keine pauschale Anrechnung von drei Jahren mehr erfolgen, wenn die Elterneigenschaft bei Stiefkindern im Wege der Eheschließung oder auch im Wege einer Adoption erlangt wird, welche erst nach den für die Familienversicherung maßgeblichen Altersgrenzen begründet wurde. Zusätzlich ist bei Stiefkindern Voraussetzung für die pauschale Anrechnung von drei Jahren, dass das Stiefkind vor Erreichen der Altersgrenzen für die Familienversicherung in den gemeinsamen Haushalt des Mitglieds aufgenommen wurde.

Mit der gesetzlichen Neuregelung ab dem 11.05.2019 wird auf die Regelungen abgestellt, welche auch für die Zahlung des Beitragszuschlags für kinderlose Versicherte zur Sozialen Pflegeversicherung (sogenannter Kinderlosen-Zuschlag) gelten.

Die gesetzliche Neuregelung gilt ab dem 11.05.2019 sowohl für alle Neufälle – also Fälle, in denen der Rentenantrag ab dem 11.05.2019 gestellt wurde/wird – als auch für alle Bestandsfälle – also Fälle, in denen der Rentenantrag vor dem 11.05.2019 gestellt wurde. Da es sich bei der Neuregelung um eine Verschlechterung handelt, da die Vorversicherungszeit nicht mehr in dem Ausmaß angerechnet werden kann, wie dies zuvor der Fall war, könnte dies zu einem Ende der Mitgliedschaft in der KVdR zum 10.05.2019 für bestimmte Versicherte führen. Das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 13.05.2019 (RS 2019/241) kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass es nicht der Wille des Gesetzgebers war, Bestandsfälle anzutasten und zu verschlechtern. Daher wird es für vertretbar angesehen, dass Bestandsfälle aufgrund der Rechtsänderung von den Krankenkassen nicht von Amts wegen aufgegriffen werden.

Fragen zur Renten- und Krankenversicherung

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