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Rentenberater
Helmut Göpfert

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D-90614 Ammerdorf

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Pflegeversicherung

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz

Zum 01.07.2023 ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (kurz: PUEG) in Kraft getreten, welches umfangreiche Änderungen für die Soziale Pflegeversicherung – sowohl im Beitrags- wie auch im Leistungsbereich – mit sich bringt. Die Änderungen der Pflegereform treten in den nächsten Jahren zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.

Änderungen bei Beitragssatz zum 01.07.2023

Zum 01.07.2023 wurde der Beitragssatz um 0,35 Prozent auf 3,4 Prozent angehoben.

Wesentliche Änderungen hat es beim Pflegebeitrag im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Kindern gegeben. Der Kinderlosenzuschlag, welcher von kinderlosen Versicherten ab dem vollendeten 23. Lebensjahr zu zahlen ist, wurde ebenfalls angehoben. Die Anhebung betrug 0,25 Prozent auf 0,6 Prozent.

Darüber hinaus wird ab dem 01.07.2023 beim Beitragssatz danach differenziert, wie viele Kinder ein Versicherter hat. Sind Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr vorhanden, wird der allgemeine Beitragssatz von 3,4 Prozent je Kind um 0,25 Prozent (nur der Versichertenanteil, nicht der Arbeitgeberanteil) reduziert. Die Reduzierung erfolgt vom zweiten bis zum fünften Kind, sodass eine maximale Reduzierung von einem Prozentpunkt erfolgen kann. Sobald das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, entfällt die „Vergünstigung“ mit Ablauf des Monats.

Erhöhung/Dynamisierung der Pflegeleitungen zum 01.01.2024

Zum 01.01.2024 werden die Leistungsbeträge bei den Leistungen „Pflegegeld“ und „Pflegesachleistung“ angehoben. Das Pflegegeld wird für selbst beschaffte Pflegehilfen geleistet; die Pflegesachleistung kommt zum Tragen, wenn die Pflege durch einen Leistungserbringer, mit dem die Pflegekasse Verträge abgeschlossen hat, erbracht wird. Die Leistungsbeträge sind nach Pflegegrad, dem der Pflegebedürftige zugeordnet ist, differenziert.

Die Erhöhung der Leistungsbeträge zum 01.01.2024 bedeutet eine Erhöhung von fünf Prozent im Vergleich zu den bis zum Jahr 2023 geltenden Leistungsbeträgen.

Folgende Leistungsbeträge gelten ab dem 01.01.2024 beim Pflegegeld:

  • Pflegegrad 2: 332,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 573,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 765,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 947,00 Euro

Folgende Leistungsbeträge gelten ab dem 01.01.2024 bei der Pflegesachleistung:

  • Pflegegrad 2: 761,00 Euro
  • Pflegegrad 3:432,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 778,00 Euro
  • Pflegegrad 5:200,00 Euro

Verbesserungen beim Pflegeunterstützungsgeld ab 01.01.2024

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung, welche bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung einer Pflegeperson geleistet wird. Bislang bestand der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für insgesamt zehn Arbeitstage.

Der Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld wird ab dem 01.01.2024 auf zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und Pflegefall ausgedehnt.

Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege für Kinder/Jugendliche ab 01.01.2024

Ab dem 01.01.2024 kommt es bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bereits für Kinder und Jugendliche zu Verbesserungen, die dem Pflegegrad 4 oder 5 zugeordnet sind. Für diesen Personenkreis werden die Verbesserungen bereits zu Jahresbeginn 2024 umgesetzt, welche für alle Pflegebedürftigen ab dem 01.07.2025 in Kraft treten (s. unten).

Ab Januar 2024 haben pflegebedürftige Kinder und Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein Gesamtbudget von 3.386 Euro. Zudem muss von der Pflegeperson (die ausfällt und wegen deren Ausfall die Verhinderungspflege erforderlich wird) die Vor-Pflegezeit von sechs Monaten nicht mehr erfüllt werden.

Zuschläge in vollstationären Einrichtungen werden ab 01.01.2024 erhöht

Aktuell werden Zuschläge für die pflegebedingten Aufwendungen für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen geleistet. Diese prozentualen Zuschläge – deren Rechtsgrundlage § 43c SGB XI ist – werden ab dem 01.01.2024 erhöht. Die prozentuale Höhe der Zuschläge ist von der bisherigen Aufenthaltsdauer in der vollstationären Pflege abhängig.

Die Zuschläge nach § 43c SGB XI erhöht der Gesetzgeber deswegen, um dem Trend der steigenden Eigenanteile, welche durch die pflegebedingten Aufwendungen entstehen, entgegenzuwirken.

Ab dem 01.01.2024 gelten folgende prozentuale Zuschläge an den pflegebedingten Aufwendungen:

  • bis 12 Monate: 15 Prozent (bislang 5 Prozent)
  • mehr als 12 Monate: 30 Prozent (bislang 25 Prozent)
  • mehr als 24 Monate: 50 Prozent (bislang 45 Prozent)
  • mehr als 36 Monate: 75 Prozent (bislang 70 Prozent)

Erhöhung der Leistungsbeträge zum 01.01.2025

Zum 01.01.2025 werden die Leistungsbeträge im ambulanten, teil- und vollstationären Bereich nochmals erhöht. Ab Januar 2025 erfolgt eine Erhöhung (Dynamisierung) der Pflegeleistungen um 4,5 Prozent. Konkret werden die Leistungsbeträge des Pflegegeldes, der Pflegesachleistung, der teilstationären Pflege (Tages-/Nachtpflege) und der vollstationären Pflege angehoben.

Auch ab 01.01.2028 wird eine Dynamisierung der Leistungsbeträge durchgeführt; die Erhöhung errechnet sich nach der Preisentwicklung (Kerninflationsrate).

Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege ab 01.07.2025

Ab dem 01.07.2025 wird es für die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ein gemeinsames Budget bzw. einen gemeinsamen Leistungsbetrag geben. Dieser beträgt 3.539 Euro je Kalenderjahr. Dieser Leistungsbetrag kann flexibel für die beiden Leistungsarten Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

Die Leistungsdauer, für die je Kalenderjahr die Verhinderungspflege beansprucht werden kann, wir auf acht Wochen begrenzt.

Zudem wird für die Realisierung der Verhinderungspflege auf die sogenannte Vor-Pflegezeit verpflichtet. Die bisherigen Regelungen sehen vor, dass ein Anspruch auf die Verhinderungspflege nur dann besteht, wenn die Pflegeperson vor der ersten Inanspruchnahme mindestens sechs Monate die Pflege bereits durchgeführt hat.

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