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Helmut Göpfert

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Ballonfahrt

Unfall bei Ballonfahrt nicht als Arbeitsunfall anerkannt

Das Bundessozialgericht hatte mit Urteil vom 22.09.2009 (Az. B 2 U 4/08 R) entschieden, dass eine Ballonfahrt nicht gesetzlich unfallversichert ist, wenn daran nur ein kleiner Teil der Mitarbeiter eines Betriebes teilnehmen kann. Mit dieser Entscheidung wurde die Klage eines Verletzten abgewiesen, der sich eine Verletzung während einer Ballonfahrt zugezogen hatte.

Hintergrund

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der bei einer Privatbrauerei angestellt war. Die Privatbrauerei hat 110 Vollzeitbeschäftigte. Am 03.02.2000 wurde eine Ballonfahrt organisiert, auf deren Teilnahme mit einer unternehmenseigenen „Mitarbeiterinfo“ die Beschäftigten hingewiesen und zu dieser sie auf diese Weise eingeladen wurden. In der Mitarbeiterinfo wurde bereits mitgeteilt, dass an der Ballonfahrt nur zirka 30 Personen teilnehmen können.

Der Kläger hatte an der Ballonfahrt teilgenommen und wurde bei der Landung aus dem Korb des Ballons geschleudert; dabei verletzte er sich.

Da die zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall während der Ballonfahrt nicht als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt hatte, beschritt der Verletzte den Klageweg bis vor das höchste Sozialgericht Deutschlands.

Arbeitsunfall verneint

Zunächst hatte das zuständige Sozialgericht dem Kläger Recht gegeben und die Berufsgenossenschaft dazu verurteilt, aufgrund des Unfalls Leistungen zu gewähren. Gegen das Sozialgerichtsurteil legte allerdings der Unfallversicherungsträger Berufung zum Landessozialgericht ein. Auch das Landessozialgericht bestätigte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, da die Ballonfahrt eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen sei.

Auch gegen das Urteil des Landessozialgerichts legte die Berufsgenossenschaft Revision ein, weshalb das Bundessozialgericht über den Fall entscheiden musste. In der dritten sozialgerichtlichen Instanz bekam die Berufsgenossenschaft Recht; das Bundessozialgericht bestätigte mit Urteil vom 22.09.2009 (Az. B 2 U 4/08 R), dass der Unfall während der Ballonfahrt nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann.

Die höchsten Sozialrichter Deutschlands führten aus, dass die Ballonfahrt keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung war und somit auch kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehen kann. Es handelte sich deshalb um keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, da die Privatbrauerei nicht alle Betriebsangehörigen an der Ballonfahrt teilnehmen lassen wollte. Dies bestätigt auch die Mitarbeiterinfo, mit der auf die Teilnahme der Ballonfahrt hingewiesen wurde. Aus der Mitarbeiterinformation geht nicht hervor, dass das Unternehmen eine große Beteiligung an der Ballonfahrt anstrebte. Damit wurde mit der Fahrt auch nicht das Ziel verfolgt, dass diese den betrieblichen Zusammenhalt fördern soll. Demzufolge handelte es sich bei der Ballonfahrt auch um keine Gemeinschaftsveranstaltung, die unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz steht. Nach Auffassung der Richter des Bundessozialgerichts stand bei der Veranstaltung die Unterhaltung, Erholung und Freizeit im Vordergrund.

Fazit

Da das Bundessozialgericht die Ballonfahrt eines Angestellten einer Privatbrauerei nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ansah, wurde ein während der Fahrt erlittener Unfall nicht als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung eingestuft. Demzufolge muss die für die Privatbrauerei zuständige Berufsgenossenschaft auch keine Versicherungsleistungen erbringen.

Die Gesetzliche Unfallversicherung leistet nach einem Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) alle im Leistungskatalog vorgesehenen Leistungen. Diese reichen von der Heilbehandlung und der Gewährung von Verletztengeld bis hin zur Zahlung einer Verletzten- bzw. Unfallrente.

Nach dem RDG registrierte Rentenberater, die für die Gesetzliche Unfallversicherung registriert sind, stehen für alle Angelegenheiten in diesem Sozialversicherungszweig unabhängig von den Versicherungsträgern zur Verfügung, sofern sich eine Auswirkung auf eine gesetzliche Rente ergibt. Die Rentenberater führen auch kompetent Widerspruchsverfahren und als Prozessagenten Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche durch.

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