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Rentenberater
Helmut Göpfert

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D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
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Betriebsausflug

Betriebsausflüge sind grundsätzlich gesetzlich unfallversichert

Viele Betriebe veranstalten Firmenfeste und Betriebsausflüge. Damit soll das Zusammengehörigkeitsgefühl unter den Kolleginnen und Kollegen gestärkt werden bzw. die Kolleginnen und Kollegen sollen sich auch einmal außerhalt der Arbeitszeit kennenlernen. Gleichzeitig ist ein Firmenfest oder ein Betriebsausflug auch ein Zeichen der Anerkennung, welches der Arbeitgeber seinen Beschäftigten ausspricht.

Während eines Betriebsausflugs können allerdings auch Unfälle passieren. Ist dies der Fall, handelt es sich grundsätzlich auch dann um einen Arbeitsunfall, wenn sich der Unfall während eines Betriebsausflugs bzw. eines Firmenfestes ereignet.

Voraussetzungen für Unfallversicherungsschutz

Um einen Unfall während eines Betriebsausflugs bzw. eines Firmenfestes als Arbeitsunfall zu qualifizieren, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Als erste Voraussetzung wird gefordert, dass der Betriebsausflug/das Firmenfest vom Arbeitgeber/Unternehmer organisiert sein muss. Alternativ genügt es auch, wenn die Veranstaltung von Mitarbeitern organisiert wird, die vom Arbeitgeber hierzu beauftragt wurden.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Betriebes offensteht. Wird ein Teil der Betriebsangehörigen von der Veranstaltung „ausgegrenzt“, spricht dies gegen einen Betriebsausflug bzw. gegen ein Firmenfest, welches unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung steht. Sollten an der Veranstaltung auch ehemalige Mitarbeiter(innen), Familienangehörige oder Gäste eingeladen sein, steht dies dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht entgegen. Allerdings werden diese Personen nicht vom Unfallversicherungsschutz erfasst; dieser erstreckt sich vielmehr auf die Arbeitnehmer selbst.

Zusätzlich muss der Zweck der Veranstaltung klar erkennbar sein. Es muss sich hierbei um die Förderung der Verbundenheit mit dem Betrieb handeln.

Unfallversicherungsschutz für alle Tätigkeiten

Liegt ein Betriebsausflug bzw. ein Firmenfest im oben genannten Sinne vor, besteht hierfür ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dieser Unfallversicherungsschutz erstreckt sich bei Betriebsausflügen dabei auf alle Tätigkeiten, welche im Rahmen der Veranstaltung durchgeführt werden. Hierzu zählen beispielsweise sportliche Betätigungen, Restaurantbesuche, Spiele jedweder Art und dergleichen.

Rentenberater helfen

Meist ist ein Betriebsausflug bzw. ein Firmenfest nicht klar als ein solches erkennbar, welches vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst wird und der zuständige Unfallversicherungsträger lehnt es ab, einen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. In diesen Fällen stehen die nach dem RDG registrierte Rentenberater mit Rat und Tat zur Seite und führen kompetent Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche durch.

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