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Elektromonteur

Unfallversicherung muss keine Übergangsleistung für Elektromonteur zahlen

Muss ein Beschäftigter seine berufliche Tätigkeit aufgeben, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass sich eine Berufskrankheit verschlimmert, leistet der zuständige Unfallversicherungsträger Übergangsleistungen. Durch diese Übergangsleistungen soll der wirtschaftliche Nachteil ausgeglichen werden.

Das Hessische Landessozialgericht musste kürzlich über einen Fall entscheiden, in dem ein Elektromonteur Übergangsleistungen bei der Berufsgenossenschaft geltend machte. Der Monteur aus Offenbach hatte bereits seine Berufstätigkeit im Jahr 1996 aufgegeben, da er während seiner Arbeit Lärm ausgesetzt war und er unter Schwerhörigkeit litt. Erst nachdem der Monteur seine berufliche Tätigkeit aufgegeben hatte, erhielt die zuständige Berufsgenossenschaft Kenntnis davon, dass eine Berufskrankheit vorliegen könnte. Im Jahr 1998 wurde die Schwerhörigkeit als Berufskrankheit durch die Berufsgenossenschaft anerkannt. Ein Anspruch auf eine Verletztenrente wurde allerdings abgelehnt, da der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu gering war. Da er keine Übergangsleistung erhält, wurde der sozialgerichtliche Klageweg beschritten.

Um einen Anspruch auf eine Verletztenrente zu erlangen, muss durch die Berufskrankheit bzw. einen Arbeitsunfall eine Minderung der Erwerbsminderung von mindestens 20 Prozent über die 26. Woche hinaus nach dem Versicherungsfall vorliegen.

Gehörschutz ermöglicht Sprachverständigung

Da die Berufsgenossenschaft auch die beantragte Übergangsleistung ablehnte, beschritt der Monteur den Klageweg, den ihm die Sozialgerichtsbarkeit bot. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Übergangsleistung mit der Begründung ab, weil aufgrund der Schwerhörigkeit die berufliche Tätigkeit nicht hätte beendet werden müssen. Dabei verwies der Versicherungsträger darauf, dass durch das Tragen eines Gehörschutzes die Verschlimmerung der Schwerhörigkeit hätte vermieden werden können. Der Monteur ließ dieses Argument jedoch nicht gelten, weil auf der Baustelle aufgrund der Notwendigkeit einer Verständigung kein Gehörschutz hätte getragen werden können.

Sowohl das zuständige Sozialgericht wie auch das Hessische Landessozialgericht ließen den Einwand des Klägers nicht gelten, dass das Tragen eines Gehörschutzes aufgrund der notwendigen Verständigung nicht möglich gewesen sein soll. Dabei führten die Richter des Landessozialgerichts in Wiesbaden in ihrem Urteil (Az. L 3 U 103/07) aus, dass es bereits im Jahr 1995 Gehörschutz gegeben hat, der trotz des Schallschutzes eine Sprachverständlichkeit ermöglichte. Im Gegensatz zu Konfektionsgehörschützer hätte sogar durch eine individuell angepasste Otoplasik eine Verbesserung der Sprachverständlichkeit herbeigeführt werden können. Durch diese Otoplastik werden die niedrigen Frequenzen gedämmt, was sogar eine Verbesserung der Sprachverständlichkeit zur Folge hat.

Die Richter des Landessozialgerichts führten zudem aus, dass der Berufsgenossenschaft auch nicht vorgehalten werden kann, dass sie dem Monteur noch während seiner beruflichen Tätigkeit keine entsprechende Versorgung angeboten habe. Die Berufsgenossenschaft hat nämlich erst nach der Aufgabe der Berufstätigkeit vom Vorliegen einer evtl. Berufskrankheit erfahren.

Da die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen wurde, ist das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Az. L 3 U 103/07), welches am 22.12.2009 veröffentlicht wurde, rechtskräftig.

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Bildnachweis: © Dmitry Kalinovsky,+375297500400

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