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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
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Krankenhaus

Krankenhausaufenthalt ist gesetzlich unfallversichert

Die Gesetzliche Unfallversicherung versicherte eine Reihe an Personen bei verschiedenen Tätigkeiten. Der klassisch versicherte Personenkreis sind die Beschäftigten. Sofern diese einen Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall erleiden, kommt für deren Behandlungskosten die zuständige Berufsgenossenschaft auf. Sollte der Unfall gravierender sein, kommt sogar eine Rentenleistung – also zum Beispiel die Zahlung einer Verletztenrente – in Frage.

Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung

Weniger bekannt ist hingegen, dass Patienten während eine Krankenhausaufenthaltes auch gesetzlich unfallversichert sind. So sehen die gesetzlichen Vorschriften für Personen einen Unfallversicherungsschutz vor, wenn diese auf Kosten einer Krankenkasse, eines Trägers der Gesetzlichen Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse eine stationäre oder teilstationäre Behandlung oder eine stationäre oder ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation erhalten. Das bedeutet, dass in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung während der therapeutischen und medizinischen Maßnahmen ein Unfallversicherungsschutz besteht.

Ebenfalls sind die Wege von zu Hause zum Krankenhaus bzw. der Rehabilitationseinrichtung und wieder zurück gesetzlich unfallversichert.

Erleidet ein Patient während eine Krankenhausaufenthaltes bzw. während eines Aufenthaltes in einer Rehabilitationseinrichtung einen Unfall, sollte unverzüglich das Personal der Einrichtung kontaktiert und der Unfall gemeldet werden. Nur dadurch ist sichergestellt, dass der Unfallversicherungsträger zeitnah von dem Unfallgeschehen erfährt und die entsprechenden Versicherungsleistungen erbringen kann.

Rentenleistungen

Wird aufgrund eines Versicherungsfalles der Gesetzlichen Unfallversicherung die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert, sehen die Leistungsvorschriften die Leistung einer so genannten Verletztenrente vor.

Im Falle des Todes erhalten die Hinterbliebenen unter bestimmten Voraussetzungen eine Witwen- bzw. Waisenrente. Über mögliche Rentenansprüche beraten unabhängig von den Versicherungsträgern registrierte Rentenberater. Die Rentenberater führen auch kompetent Widerspruchsverfahren und als Prozessagent Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche durch.

Kontaktieren Sie die Rentenberatung Helmut Göpfert mit Ihrem Anliegen!

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