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Helmut Göpfert

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Richter

Unfall am Arbeitsplatz ist nicht immer ein Arbeitsunfall

Grundsätzlich steht jeder Beschäftigte während seiner Arbeitszeit und für den Weg zur bzw. von der Arbeitsstätte unter dem Unfallversicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Ereignet sich ein Unfall, gewährt die zuständige Berufsgenossenschaft die notwendigen Leistungen – von der Heilbehandlung über das Verletztengeld bis hin zur Unfallrente, wenn aufgrund des Unfalls eine Erwerbsminderung eingetreten ist.

Doch Unfall ist nicht gleich Unfall. Dies verdeutlicht ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.01.2009 (Az. L 1 U 3612/08), mit dem ein Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt wurde.

Der Klagegegenstand

Geklagt hatte ein Industriemeister, der im Alter von 50 Jahren eine Glasplatte mit einem Gewicht von etwa 25 Kilogramm angehoben hatte. Beim Anheben der Glasplatte verspürte der Industriemeister einen ziehenden und brennenden Schmerz in seinem rechten Oberarm. Es stellte sich heraus, dass es durch das Anheben der Glasplatte zu einem Abriss der Bizepssehne gekommen ist.

Die Berufsgenossenschaft erkannte das Unfallereignis nicht als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung an. Nachdem das zuständige Sozialgericht die Entscheidung der Berufsgenossenschaft teilte, musste das Landessozialgericht Baden-Württemberg über den Fall entscheiden.

Landessozialgericht

Mit Urteil vom 26.01.2009 entschied auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen L 1 U 3612/08, dass der Bizepssehnenabriss des Industriemeisters nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann.

Ein Arbeitsunfall ist dadurch gekennzeichnet, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung durch eine äußere Einwirkung eintreten muss. Daher handelt es sich typischerweise dann um einen Arbeitsunfall, wenn die typischen äußeren Verletzungen von einem Gegenstand herrühren.

Der Fall des Industriemeisters ist hingegen deshalb schwieriger zu beurteilen, da die Verletzung durch das Anheben der Glasplatte entstanden ist. Sofern der Gegenstand in ordnungsgemäßer Weise angehoben wurde und die Muskulatur beschädigt wird, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Verletzung aufgrund der besonderen Konstitution des Verletzten oder durch äußere Umstände entstanden ist.

Das Landessozialgericht kam zu der Auffassung, dass das Verletzungsrisiko beim Anheben einer 25 Kilogramm schweren Platte als relativ gering einzuschätzen ist. Der Sachverhalt würde sich bei einem Gegenstand mit einem Gewicht von 70 Kilogramm anders darstellen. Im Fall des Industriemeisters sah das Landessozialgericht die körperliche Konstitution ursächlich für die Verletzung. Da keine zusätzliche äußere Einwirkung, z. B. durch Stolpern, vorhanden war, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht erfüllt.

Die Richter merkten noch an, dass es im zu beurteilenden Fall womöglich schon für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ausgereicht hätte, wenn der Kläger ruckartig nachgefasst hätte und durch eine maximale Muskelanspannung es zu dem Riss der Bizepssehne gekommen wäre. Die Aussage, dass beim Hochheben der Glasplatte ein plötzlicher Schmerz eingetreten ist, war für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls jedoch nicht ausreichend. Ein Arbeitsunfall kann damit nur bei äußerer Beeinträchtigung anerkannt werden, was hier nicht gegeben war.

Da das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen hatte, ist das Urteil vom 26.01.2009 (Az. L 1 U 3612/08) bereits rechtskräftig geworden.

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