Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Fußballspiel

Unfallversicherungsschutz für Fußballspiel während Dienstreise

Das Landessozialgericht Thüringen hat in seinem Urteil vom 07.05.2008 mit dem Az L 3 U 1062/06 entschieden, dass eine Verletzung bei einem Fußballspiel im Rahmen einer Dienstreise als Arbeitsunfall unfallversichert ist.

Zu dieser Entscheidung kam es, weil der Kläger die Anerkennung einer Verletzung bei einem Fußballspiel vor Gericht eingefordert hat. Die zuständige Berufsgenossenschaft, bei der der Kläger versichert war, hatte zuvor die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt, weil es die Auffassung vertrat, dass die Dienstreise zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war und das im Anschluss daran durchgeführte Fußballspiel eindeutig abzugrenzen sei und in die Privatsphäre des verletzten Mitarbeiters gehöre. Das Fußballspiel sei nicht von dienstlichem Belang gewesen und aus diesem Grund sei ein Versicherungsschutz wie bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht gegeben, zumal dieses Fußballspiel nicht allen Beschäftigten des Unternehmens offenstand.

Der Kläger vertrat eine andere Auffassung, weil es sich bei dem Fußballspiel um eine Veranstaltung gehandelt habe, die bereits in der Einladung zu der Vertriebstagung angekündigt war, die sich ausschließlich an die Außendienstmitarbeiter des Unternehmens richtete. Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Tagung und dem sich anschließenden Fußballspiel entstanden sind, hat das Unternehmen getragen und nach dem Spielende gab es auch noch ein gemütliches Beisammensein aller Schulungsteilnehmer inklusive der Kollegen, die aktiv am Fußballspiel beteiligt waren.

Anerkennung Arbeitsunfall abgelehnt

Hintergrund der Klage war, dass sich der Kläger bei diesem Fußballspiel zu einer schweren Verletzung mit einer sich anschließenden Operation und längerer Arbeitsunfähigkeit kam und die Beklagte die Anerkennung als Arbeitsunfall ablehnte.

Schon das Sozialgericht Altenburg hatte das Unternehmen mit Urteil vom 29. September 2006 dazu verurteilt, diesen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Mitarbeiter die im zustehenden Entschädigungsleistungen zu bezahlen, weil es eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen sei und das Fußballspiel der Pflege der Verbundenheit zwischen den Mitarbeitern und dem Unternehmen gedient habe. Es ist nicht zwingend notwendig, dass die gesamte Belegschaft eines Unternehmens beteiligt sein müsse, um davon auszugehen, dass es sich um eine versicherte Beschäftigung handele. Und es gab niemals einen Zweifel daran, dass die Verletzung im Zusammenhang mit diesem Fußballspiel herbeigeführt wurde.

Berufungsverfahren

Mit diesem Urteil war die Beklagte nicht einverstanden und legte dagegen im November 2006 Berufung ein. Es wurde entschieden, dass die Berufung unbegründet sein und das erste Urteil zu Recht von dem Vorliegen eines Arbeitsunfalls ausgegangen ist. Der Arbeitnehmer stand zum Zeitpunkt des Eintritts des gesundheitlichen Schadens unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil das Fußballspiel im Rahmen einer Dienstreise durchgeführt wurde. So ist das auch im Sozialgesetzbuch VII verankert.

Das Verhalten des Klägers, während sich der Unfall ereignete, ist einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen.

Bildnachweis: Blogbild: © mirpic - Fotolia | Beitragsbild: © Vitaly Krivosheev - Fotolia