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Helmut Göpfert

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Türsteher

Tod eines Türstehers nach privater Auseinandersetzung ist kein Arbeitsunfall

Der Tod eines Türstehers einer Diskothek wurde in einem aktuellen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts, welches am 21.01.2009 veröffentlicht wurde,  (Az. L 3 U 15/06) nicht als Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt.

Bereits im November 1999 verstarb ein Türsteher einer Diskothek, als dieser durch Messerstiche schwer verletzt wurde. Der Täter, der von der Diskothek Hausverbot erhalten hatte, hatte die Disko bereits verlassen, als es zum Streit kam. In diesem Streit waren neben dem Türsteher noch weitere Personen involviert. Anlass des Streites war eine Schlägerei, die sich einige Wochen vor der tödlichen Messerstecherei ereignet hatte.

Da sich die Auseinandersetzung vom Eingangsbereich der Disko verlagert hatte und sich letztendlich außer deren Sichtweite ereignete, lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft es ab, den Tod des Türstehers als Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Nach der Begründung des Unfallversicherungsträgers liegt kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Vorschriften (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) vor, da die Streiterei von persönlichen Interessen des Verstorbenen geprägt war.

Die Witwe des Türstehers, die von der Berufsgenossenschaft eine gesetzliche Entschädigung beantragte, gab sich mit der ablehnenden Entscheidung nicht zufrieden und beschritt den Klageweg.

Auch Landessozialgericht verneint Arbeitsunfall

Wie zuvor das zuständige Sozialgericht verneinte auch das Hessische Landessozialgericht, dass der Tod des Diskotheken-Türstehers als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Das Urteil wurde unter dem Aktenzeichen L 3 U 15/06 gesprochen und vom LSG Hessen am 21.01.2009 veröffentlicht.

Nach der Begründung der Sozialgerichte handelt es sich nur dann um einen Arbeitsunfall, wenn dieser „infolge“ der versicherten Tätigkeit eingetreten ist. An dieser Voraussetzung mangelt es im Falle des Türstehers. Aufgrund der persönlichen Auseinandersetzung hat der tödlich Verletzte seinen räumlichen Arbeitsbereich verlassen.

Das Verlassen seines Arbeitsbereiches diente nicht mehr dem Betriebszweck der Diskothek und hat auch nicht den Pflichten entsprochen, die sich aus seinem Arbeitsvertrag ergeben haben. Der Türsteher musste seinen Arbeitsbereich nicht verlassen, da der Täter mit einem Hausverbot belegt war und nach Verlassen der Diskothek auch nicht mehr zurück kam. Es war daher aus betrieblichen Gründen nicht erforderlich, dass der Türsteher dem späteren Messerstecher hinterherging.

Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Az. L 3 U 15/06) ist bereits rechtskräftig, da die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen wurde.

Hinweis

Sofern ein gesetzlich Unfallversicherter aufgrund eines Arbeitsunfalles, eines Wegeunfalles oder einer Berufskrankheit verstirbt, sieht der Leistungskatalog die Zahlung einer Witwen- bzw. Witwerrente (GUV) vor. Über die Voraussetzungen einer Rente beraten registrierte Rentenberater unabhängig von den Versicherungsträgern und prüfen die Rentenbescheide, mit denen eine Rente bewilligt wurde.

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