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Helmut Göpfert

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Hausbau

Familiäre Hilfe beim Hausbau begründet keinen Unfallversicherungsschutz

Die gesetzlichen Vorschriften sehen für Personen einen Unfallversicherungsschutz (UV-Schutz) vor, die im Rahmen der Selbsthilfe bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung oder im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes tätig sind.

Das Sozialgericht Dortmund hatte sich im Dezember 2008 mit einem Fall zu beschäftigen, in dem eine Frau für ihren inzwischen verstorbenen Ehemann geklagt hatte. Dieser erlitt, als er seiner Tochter beim Neubau eines Einfamilienhauses geholfen hatte, eine Beckenringfraktur. Die Verletzung zog er sich zu, als er von der Oberkante einer Mauer aus Kalksandstein ein Stück wegstemmen wollte. Dabei rutschte er aus und fiel von der Leiter.

Der zuständige Unfallversicherungsträger lehnte es ab, den Unfall als einen Unfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Begründet wurde die Entscheidung vom UV-Träger damit, dass der Mann weder als Beschäftigter noch als eine Person, für die ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, tätig geworden ist.

Der Unfallversicherungsträger bezweifelte darüber hinaus, dass ursprünglich geplant war, dass der Vater der Bauherrin ursprünglich zwei Wochen auf der Baustelle aushelfen wollte, da in diesem Punkt unterschiedliche Angaben gemacht wurden. Vorerst wurde von einem Einsatz von zwei Wochen gesprochen, später von zwei Tagen.

Sozialgericht Düsseldorf

Das Sozialgericht Düsseldorf bestätigte mit Urteil vom 09.12.2008 (Az. S 6 U 119/06) die Auffassung des Unfallversicherungsträgers. Das Sozialgericht Düsseldorf bezog sich in seinem Urteil auf die Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht.

Das Bundessozialgericht entschied, dass für solche Tätigkeiten ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, wenn ein Versicherter eine dem fremden Unternehmen, ernstliche Tätigkeit verrichtet. Diese muss auch dem Willen des Unternehmers entsprechen und daneben im Hinblick auf die konkreten Umstände eine Ähnlichkeit mit einem Beschäftigungsverhältnis aufweisen.

Sofern die Tätigkeit nach der Zeitdauer, dem Umfang und der Art nach von einem verwandtschaftlichen Verhältnis geprägt ist, wird der Verwandte nicht wie ein Beschäftigter tätig. Dabei hielt das Bundessozialgericht fest, dass es sich umso mehr um Gefälligkeitsdienste handelt, je enger die verwandtschaftliche Beziehung geprägt ist.

Die Hilfe des Vaters beim Hausbau seiner Tochter war nach Ansicht der Richter hauptsächlich von verwandtschaftlicher Hilfe geprägt. Daher konnte ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nicht bestätigt werden.

Die Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf blieb damit für die Klägern erfolglos.

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Sollte im Falle eines Versicherungsfalles der Gesetzlichen Unfallversicherung die Erwerbstätigkeit über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent eingeschränkt sein, besteht ein Anspruch auf eine Verletztenrente.

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