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Fahrradtour

Eine Fahrradtour mit Kollegen ist nicht unfallversichert

Mit einem am 15.07.2008 veröffentlichten Urteil (Az. L 3 U 266/05) hat das Hessische Landessozialgericht entschieden, dass eine Fahrradtour mit einigen Kollegen nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz steht.

Mit dem Urteil hat das Landessozialgericht Hessen die Berufung einer Verletzten abgewiesen, die bereits im Juni 2001 den Unfall erlitt. Die Klägerin war eine Pädagogin, die bei einem Förderverein einer Schule in Gießen angestellt war und mit insgesamt neun Lehrkräften eine längere Fahrradtour unternahm. Während der Fahrradtour stürzte die Pädagogin und verletzte sich dabei das Handgelenk. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Sturz als Arbeitsunfall zu werten, da die Fahrradtour wegen fehlender Regelmäßigkeit nicht als Betriebssport angesehen werden kann.

Kein Betriebssport, keine Gemeinschaftsveranstaltung

Die Richter des Landessozialgerichts Hessen schlossen sich der Auffassung der Berufsgenossenschaft an und urteilten, dass der Sturz während der Fahrradtour nicht als Arbeitsunfall qualifiziert werden kann. Auch wenn die Teilnahme an einem Betriebssport unter den Unfallversicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung gestellt wird, kann die Fahrradtour mangels Regelmäßigkeit der Durchführung nicht als ein solcher angesehen werden.

Ebenfalls handelt es sich nicht um eine Gemeinschaftsveranstaltung, die unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz steht. Insgesamt hat die Schule, an der die Pädagogin beschäftigt war, 70 Lehrkräfte. Wegen der konditionellen Fähigkeiten konnte nur ein Teil der Lehrkräfte an der Fahrradtour teilnehmen. Der Ausflug mit dem Fahrrad war deswegen – so die Richter – nicht geeignet, die Gemeinschaftsgestaltung zu fördern.

Abgrenzung zur privaten Freizeitgestaltung

Das LSG Hessen wies noch darauf hin, dass eine sinnvolle Abgrenzung zwischen einer persönlichen und einer betrieblichen Sphäre unmöglich wird, wenn der Fahrradsturz als Arbeitsunfall anerkannt werden würde. Damit würde der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auf weite Teile der privaten Sphäre ausgedehnt werden.

Fazit

Der Sturz der Pädagogin, der sich bereits im Juni 2001 während einer Fahrradtour mit nur wenigen Angestellten der Lehranstalt ereignet hat, ist der privaten Freizeitgestaltung zuzuordnen. Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz wurde vom Landessozialgericht Hessen verneint, das mit seinem Urteil die Auffassung der Berufsgenossenschaft bestätigte.

Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Az. L 3 U 266/05) ist bereits rechtskräftig, da die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen wurde.

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