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Urteil

Berufsgenossenschaft muss bei ungeklärter Unfallursache leisten

Grundsätzlich steht der Weg von zu Hause zur Arbeitsstätte und zurück unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Der Unfallversicherungsschutz ist zwar in bestimmten Fällen ausgeschlossen, etwa dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsweg aus privaten Gründen verlässt. Eine Berufsgenossenschaft darf jedoch den Versicherungsschutz nicht deshalb ablehnen, weil die Unfallursache ungeklärt ist bzw. nicht mehr geklärt werden kann. Dies entschied am 03.06.2008 in einem aktuellen Urteil das Landessozialgericht Hessen (Az. L 3 U 254/05).

Der Unfallhergang

Ein Operator, der in Frankfurt tätig ist, begab sich bereits am 08.07.1998 nach seiner Arbeitsschicht am frühen Morgen alkoholisiert auf den Heimweg. Gegen 06:00 Uhr ist der damals 50-jährige Mann auf die Gleise des S-Bahnhofs Frankfurt/Niederrad geraten und dabei von einer S-Bahn erfasst worden. Dabei zog er sich schwere Verletzungen zu. Die Blutalkoholkonzentration betrug zum Unfallzeitpunkt 0,3 Promille.

Der zuständige Unfallversicherungsträger hatte den Unfall nicht als Wegeunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt und damit auch keine Entschädigung geleistet. Nach dessen Ansicht kann der Unfall nur durch eine alkoholbedingte Fehlleistung zu Stande gekommen sein, da nach Zeugenaussagen der Verletzte weder angerempelt noch angestoßen wurde. Der Versicherte selbst konnte sich nicht mehr erinnern, wie sich der Unfallhergang ergeben hatte. Er unterstellte jedoch, dass er im Gedränge des Berufsverkehrs stolperte ist oder geschubst wurde und daher auf die Gleise geriet.

Das von dem Versicherten eingeleitete Klageverfahren verlief für ihn zunächst erfolglos, da das zuständige Sozialgericht Frankfurt mit Urteil vom 08.09.2005 (Az. S 1 U 3076/01) dem Unfallversicherungsträger Recht gab. Erst das Landessozialgericht Hessen entschied für den Verletzten positiv.

Urteil vom 03.06.2008, Az. L 3 U 254/05

Mit Urteil vom 03.06.2008 (Az. L 3 U 254/05) führte das Landessozialgericht Hessen aus, dass der Unfallversicherungsschutz nur dann entfällt, wenn ein Versicherter den Arbeitsweg aus privaten Gründen verlässt. Ein weiterer Grund, den Unfallversicherungsschutz auszuschließen, liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise wegen Alkoholkonsums verkehrsuntüchtig ist. Beides konnte die zuständige Berufsgenossenschaft nicht nachweisen.

Das Landessozialgericht Hessen wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass die Beweislast, die Gründe für den Ausschluss des gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nachzuweisen, bei der Berufsgenossenschaft liegt. Die Zeugenaussagen konnten keine verlässlichen Rückschlüsse für einen Ausschluss des Versicherungsschutzes geben. Ebenfalls konnte nicht bewiesen werden, dass der Alkoholgenuss die alleinige Ursache für den Unfall am 08.07.2008 war. Dies kann aufgrund der geringen Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille auch nicht unterstellt werden.

Fazit

Kann die Unfallursache nicht genau geklärt werden, dann kann der gesetzliche Unfallversicherungsträger den Unfallversicherungsschutz nicht ausschließen. Die Beweislast liegt in diesem Fall bei der Berufsgenossenschaft.

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