Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Herz

Keine Anerkennung als Arbeitsunfall bei Tod durch Herzerkrankung

Ein Unfallversicherter erlitt 1962 im Alter von 38 Jahren als Testfahrer einen schweren Autounfall.

Die Unfallversicherung erkannte ein inkomplettes Querschnittssyndrom mit einer Erschlaffung bzw. teilweisen Lähmung beider Beine und Gefühlstörungen sowie verschiedene andere Einschränkungen an und bewilligte zunächst eine Dauerrente 40 v. H. Nicht als Unfallfolge wurde unter anderem ein Bluthochdruck anerkannt. Ab 1963 erhöhte der Unfallversicherungsträger die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 50, nach hinzugetretenen unfallbedingten Beschwerden und Störungen ab Oktober 1978 ein weiteres Mal auf 60 v.H. und drei Jahre später als Folge der fortschreitenden Gehbehinderung, die ihn an den Rollstuhl fesselte, auf 80 v.H. Ab August 1987 erhöhte die Beklagte die MdE auf 100 auf Grund einer weiter zugenommenen Geh- und Sitzbehinderung, Veränderungen im Bereich des vierten Lendenwirbelknochens und eines erhöhten Blasenauslasswiderstandes.

Tod wegen Herzerkrankung

Am 9. März 2000 starb der inzwischen 76-Jährige in einer Klinik an einer akuten koronariellen Insuffizienz mit akuten Herzrhythmusstörungen (koronarer Drei-Gefäßerkrankung). Der langjährig bekannte Bluthochdruck hatte zu einer ausgeprägten sklerotischen Einengung besonders der Herzkranzarterien geführt. Bypässe hatten nur vorübergehend Besserung gebracht.

Die geforderten Ansprüche der Witwe, den Tod des Ehemannes als Folge des Unfalls anzuerkennen und die (nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -) gesetzlichen Hinterbliebenenleistungen (gemäß § 63 Abs.1 SGB VII) bei Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls, insbesondere Hinterbliebenenrente, zu gewähren, wurden in 2. Instanz vom Bayerischen Landessozialgericht abgewiesen. Das Landessozialgericht begründete die Entscheidung mit Urteil vom 18.01.2008 (Az. L 3 U 43/06) damit, dass der Bluthochdruck und die dadurch entstandenen Organveränderungen nicht als Folge des Unfalls zu werten seien.

Als Todesursache sei vielmehr das Versagen der Atmungsorgane infolge Minderdurchblutung und ein dadurch entstandener Sauerstoffmangel des Herzmuskels (koronarielle Insuffizienz) bei hochgradigen Herzveränderungen festgestellt worden. Damit folgte das Gericht der Beklagten, die zur Aufklärung des Sachverhalts ein Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse sowie verschiedene Befundberichte vorgelegt hatte, um den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente abzulehnen und lediglich einmalige Hinterbliebenenbeihilfe zu gewähren.

Keine Folgen eines Arbeitsunfalls

Gesundheits- oder Körperschäden sowie der Tod sind Folgen eines Arbeitsunfalls, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Dieser Ursachenzusammenhang ist dann gegeben, wenn die auf dem Unfall beruhenden Faktoren überwiegen (vgl. BSGE 32, 203, 209; 45, 285, 286). Von einem wesentlichen Zusammenhang ist auszugehen, wenn der Eintritt des Todes durch die Unfallfolgen um wenigstens etwa ein Jahr beschleunigt worden ist (BSGE 13, 175; BSGE 62, 220; BSGE 63, 277; Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, § 31 Rdnr.34).

Die Lebenszeitverkürzung um ein Jahr setzt jedoch voraus, dass der Zeitpunkt des Todes allein auf Grund der vorhandenen unfallunabhängigen Krankheit mit Wahrscheinlichkeit absehbar war. Der Maßstab kommt dann zur Anwendung, wenn die rechtlich wesentliche Kausalität der Unfallfolgen nicht bereits aus anderen Gründen feststeht oder abzulehnen ist.

Bildnachweis: © Fotowerk - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: