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Helmut Göpfert

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Gericht

Unfallversicherungsschutz auch bei verbotswidrigem Verhalten

Ein interessantes Urteil hat das Sozialgericht Karlsruhe am 06.05.2008 (Az. S 4 U 354/07) gesprochen. Mit diesem Urteil gewann ein Kläger einen sozialgerichtlichen Klagefall gegen die Berufsgenossenschaft, die seinen Verkehrsunfall nicht als Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkennen wollte.

Der Unfallhergang

Der Kläger war während einer Dienstreise mit seinem Pkw auf die Gegenfahrbahn geraten und mit einem entgegenkommenden Fahrzeug frontal zusammengestoßen. Daraufhin wurde der – da er nicht angeschnallt war – aus dem Auto geschleudert und zog sich lebensgefährliche Verletzungen zu.

Wie der zuständige Unfallversicherungsträger ermittelte, versuchte der Kläger bei einer Geschwindigkeit von 100 Kilometer pro Stunde das Auto mit der Handbremse zu bremsen. Die Berufsgenossenschaft ging davon aus - da der Verletzte ein ausgebildeter Kfz-Mechaniker ist -, dass sich der Unfall nach „selbst geschaffener Gefahr“ ereignete und lehnte den Leistungsanspruch ab. Dies deshalb, weil er es als gelernter Kfz-Mechaniker hätte wissen müssen, dass bei einem Bremsvorgang mit der Handbremse und bei der hohen Geschwindigkeit das Auto aus der Spur gerät.

Das Urteil des Sozialgerichts

Das Sozialgericht Karlsruhe konnte die Auffassung des Unfallversicherungsträgers nicht teilen.

Ein technisches Gutachten, das der Unfallversicherungsträger während des Klageverfahrens vorgelegt hatte, konnte nicht widerlegen, dass – so die Behauptung des Verletzten – die Bremsanlage des Autos defekt war. In der Konsequenz kann auch der Unfallversicherungsschutz (UV-Schutz) nicht deshalb versagt werden, weil von einer „selbst geschaffenen Gefahr“ auszugehen ist.

Dass der Kläger nicht angeschnallt gewesen war, ist ebenfalls kein Grund, den Unfallversicherungsschutz zu verweigern. Denn ein „verbotswidriges Verhalten“ – so die Richter – schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

Fazit

Sofern während einer Dienstfahrt ein Arbeitnehmer mit seinem Fahrzeug aufgrund eines Fahrfehlers verunglückt, handelt es sich hierbei um einen Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung. Auch ein verbotswidriges Verhalten schließt den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus. Es besteht also ein UV-Schutz trotz selbst geschaffener Gefahr.

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