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Helmut Göpfert

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Hörgerät

Keine Verletztenrente, wenn Hörbeschwerden erst nach Unfall entstehen

Fehlt es an der Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen oder teilursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Unfall und der körperlichen Beeinträchtigung, kann kein Anspruch auf eine Verletztenrente realisiert werden. Dies hat das Landessozialgericht Hamburg mit Urteil vom 19.06.2007 (Az. L 3 U 51/05) entschieden.

Der Fall

Am 10.02.1983 hatte ein Schiffbauhelfer während seiner beruflichen Tätigkeit einen Arbeitsunfall erlitten. Der Unfall ereignete sich, als der Arbeiter das Gleichgewicht verlor und mit dem Hinterkopf gegen einen Eisenträger schlug. Direkt nach dem Unfall wurde durch den behandelnden Arzt eine Schwellung und ein Druckschmerz im Bereich des Hinterkopfes diagnostiziert. Nach einer Woche klagte der Versicherte über Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns. Erst am 16.01.1984 hatte der Verletzte Hörstörungen und Ohrgeräusche beklagt.

Nachdem der Verletzte eine Verletztenrente beantragt hatte, lehnte diese der zuständige Unfallversicherungsträger ab. Als Begründung wurde aufgeführt, dass ein Nervenarzt am 25.02.1985 zu dem Ergebnis kam, dass keine Unfallfolgen mehr vorliegen. Ein Hals-Nasen-Ohren-Arzt bestätigte am 22.02.1985, dass eine geringgradige Schwerhörigkeit vorliegt. Diese Schwerhörigkeit kann jedoch nicht ursächlich auf den Arbeitsunfall vom 10.02.1983 zurückgeführt werden.

Der Schiffbauhelfer sah hingegen einen Anspruch auf eine Verletztenrente, da sich sein Hörvermögen seit 1982 verschlechtert habe. Diese Verschlechterung sei auf den Unfall vom 10.02.1983 zurückzuführen.

Nachdem die eingelegte Klage vor dem Sozialgericht erfolglos blieb, legte der Verletzte Berufung beim Landessozialgericht ein. Diese Berufung wurde allerdings im November 1987 zurückgenommen.

Verletztenrente wurde erneut beantragt

Am 27.05.1999 beantragte der Schiffbauhelfer erneut eine Verletztenrente. Mit dem Antrag wurde erläutert, dass die damals festgestellte leichte Schwerhörigkeit sich inzwischen beträchtlich verschlechtert hat.

Der zuständige Unfallversicherungsträger lehnte erneut eine Verletztenrente ab. Nach den Ermittlungen, die durch den erneuten Antrag veranlasst wurden, wurde wieder bestätigt, dass eine Verschlechterung des Hörvermögens nicht objektiviert werden kann. Daher kann seitens des Hals-Nasen-Ohren-Arztes auch keine Unfallfolge bestätigt werden. Nachdem nochmals das Sozialgericht einen Anspruch auf die Verletztenrente abgelehnt hatte, musste das Landessozialgericht Hamburg nach erfolgter Berufung über den Leistungsantrag entscheiden.

Urteil des Landessozialgerichts

Auch das Landessozialgericht Hamburg verneinte mit Urteil vom 19.06.2007 (Az. L 3 U 51/05) den Anspruch auf eine Verletztenrente für den Schiffbauhelfer. Ein weiterer HNO-Arzt hat am 30.05.2007 in einem Gutachten festgestellt, dass eine Verschlechterung des Hörvermögens gegenüber dem Audiogramm von 1982 nicht festgestellt werden kann. Das Gutachten wurde nach Aktenlage erstellt. Auch unter Berücksichtigung, dass erstmals im Januar 1984 von Hörschäden berichtet wurde, liegt „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ keine Folge des Unfalls vom 10.02.1983 vor.

Auch die Richter sahen keinen Zusammenhang zwischen dem Anprall des Hinterkopfes an einem Eisenträger am 10.02.1983 und einer Hörschädigung. Dass der Kläger erst am 16.01.1984 über Hörbeschwerden geklagt hat, spricht schon alleine gegen die Hörverschlechterung als Folge des Unfalls. Dies wurde auch durch zahlreiche ärztliche Atteste bzw. Gutachten belegt.

Die Verletztenrente wurde daher dem Kläger auch durch das Landessozialgericht Hamburg abgelehnt.

Hilfe und Beratung

Zu allen Fragen der Gesetzlichen Unfallversicherung stehen gerichtlich – für diesen Sozialversicherungszweig – zugelassene Rentenberater zur Verfügung. Die von den Versicherungsträgern unabhängigen Spezialisten beraten ihre Mandanten kompetent und übernehmen die Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgericht) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche.

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