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Blinder

Verletztenrente wegen Erblindung wird auch bei Vorschäden am Auge geleistet

Mit Urteil vom 05.09.2007 (Az. L 3 U 237/05) verurteilte das Bayerische Landessozialgericht einen Unfallversicherungsträger, an einen im Jahr 1978 geborenen Versicherten eine Unfallrente zu zahlen. Mit dem Urteil wurde die Entscheidung des Sozialgerichtes Augsburg vom 22.04.2005 (Az. S 8 U 106/03) aufgehoben, die für den Verletzten nachteilig ausfiel.

Unfallhergang und Klagegegenstand

Bereits im Februar 1989 erlitt der damalige Schüler einer Volksschule einen Unfall, der sich nach einer Tätlichkeit ereignete. Während einer Pause erhielt er einen Schlag auf sein linkes Auge, wodurch eine starke Verletzung entstand. Der Arzt diagnostizierte, dass aufgrund des Unfalls eine Linsenluxation, eine schwere Prellung des linken Auges, Buphtalmus (Vergrößerung des Augapfels mit Kurzsichtigkeit und angeborenem Grünen Star), einen traumatischen Katarakt und eine Netzhautablösung entstand. In der Folge wurde die getrübte und verlagerte Linse entfernt und eine Netzhautoperation durchgeführt, bei der auch der Glaskörper des linken Auges entfernt wurde.

Der Unfallversicherungsträger und das Sozialgericht Augsburg lehnten das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ab, da nach einem Gutachten der Schüler bereits seit seiner frühen Kindheit an einer Augenerkrankung leidet. Deshalb konnten mit diesem Auge mit der einhergehenden Sehminderung auf 1/20 der normalen Sehkraft nur noch Handbewegungen wahrgenommen werden. Folglich hat sich aufgrund des Unfalls keine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ergeben, die einen Rentenanspruch rechtfertigt.

Das Landessozialgericht Bayern holte ein neues Gutachten ein. In dem neuen Gutachten wurde beschrieben, dass sich durch den Unfall eine weitere Minderung des Sehvermögens um 0,1 ergeben hat und die Sehkraft auf 1/50 gesunken ist. Dies sei mit 5 Prozent MdE zu werten. Eine weitere kosmetische Beeinträchtigung, durch eine Rötung der Bindehaut, Irisschlottern, Verziehung der Pupille nach 12:00 Uhr, Eintrübung der Hornhaut und Linsenlosigkeit sowie narbiger Veränderung von Netz- und Aderhaut rechtfertigen nochmals eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um weitere 10 Prozent. Somit beträgt die Gesamt-MdE insgesamt 35 Prozent.

Entscheidung Landessozialgericht

Das Bayerische Landessozialgericht urteilte am 05.09.2007 (Az. L 3 U 237/05), dass für den Kläger ein Anspruch auf eine Verletztenrente besteht. Dies deshalb, weil unfallbedingt die Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent gemindert ist.

Die Richter führten aus, dass der Versicherte mit der unfallbedingten MdE unter Berücksichtigungen der bereits seit der Kindheit bestehenden Vorschäden am linken Auge mit einer MdE von 20 Prozent rentenberechtigt ist.

Um die unfallbedingte MdE einschätzen zu können, müssen – so das LSG – die Vorschäden am Auge und die nach dem Unfall eingetretenen kosmetischen Beeinträchtigungen berücksichtigt werden. Dabei wurde angemerkt, dass die Entscheidung über den Grad der Erwerbsminderung das Gericht nach seiner freien Überzeugung trifft, die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen wird.

Nach den vorliegenden Gutachten kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine MdE von 40 Prozent vorliegt, jedoch unter Berücksichtigung der Vorschäden des linken Auges lediglich eine MdE von 20 Prozent als Unfallfolge anzuerkennen ist. Aufgrund dieser unfallbedingten MdE besteht ein Anspruch auf eine Unfallrente durch den Unfallversicherungsträger.

Fazit

Ein Anspruch auf eine Verletztenrente besteht für einen Schüler, der nach einer Tätlichkeit auf dem Schulhof nahezu vollständig erblindet. Eine Sehleistungsminderung von 1/20, die bereits vor dem Unfall vorhanden war, steht dem Anspruch ebenso wenig entgegen, wie eine Vergrößerung des Augapfels mit Kurzsichtigkeit und Grünem Star.

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Bildnachweis: © Ela Niedziela