Abfindung

Kleinrentnern der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung können Renten abfinden lassen

Die Reformvorhaben des Gesetzgebers machen auch vor der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) nicht halt. So gibt es jetzt die Möglichkeit, dass Kleinrentner eine besondere Abfindung erhalten können.

Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, kurz LSVMG, haben Versicherte nun die Möglichkeit, eine Verletztenrente abfinden zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) weniger als 50 Prozent beträgt. Zusätzlich darf nicht zu erwarten sein, dass die MdE noch wesentlich sinken wird. Das bedeutet, dass ein Dauerzustand vorliegen muss.

Mit der Begrenzung der Abfindungsaktion auf Rentenbezieher, die eine MdE von weniger als 50% haben, wurden die Schwerverletzten ausgeschlossen.

Die Möglichkeit besteht in den Jahren 2008 und 2009.

Welcher Betrag abgefunden wird

Die Landwirtschaftliche Sozialversicherung findet die Verletztenrente mit dem Kapitalwert der Rente ab. Der Kapitalwert der Rente richtet sich nach dem Alter des Versicherten zum Zeitpunkt der Abfindung. Als Abfindungszeitpunkt gilt der Eingang des Abfindungsantrags.

Der Abfindungsbetrag wird also errechnet, indem der jährliche Rentenanspruch mit dem Kapitalwert der Rente multipliziert wird.

Abfindungsaktion begrenzt

Nicht jeder kann in den Genuss der Abfindung kommen. So stellt der Bund für die Abfindungsaktion 400 Millionen Euro zur Verfügung. Zusätzlich müssen die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nochmals einen Betrag in Höhe von 250 Millionen Euro (62,5 Prozent des Bundeszuschusses) für die Abfindungsaktion aufbringen. Wenn der Gesamtbetrag von 650 Millionen Euro ausgeschöpft ist, kann die Rente nicht mehr abgefunden werden.

Antrag notwendig

Betroffene, die ihre Rente abfinden lassen möchten, sollten sich mit ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen. Diese sendet ein entsprechendes Antragsformular zu und bestätigt gleichzeitig die individuelle Abfindungssumme.

Folgen einer Abfindung beachten

Zu beachten ist, dass bei einer abgefundenen Rente alle Ansprüche erlöschen – und das lebenslang. Das bedeutet, dass dadurch weder eine laufende Rentenzahlung in der Zukunft erfolgt, noch die Rente evtl. dynamisiert (angepasst) wird.

Sollte es nach der Abfindung zu einer wesentlichen Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls kommen, wird eine Rente dann nur in Höhe des Verschlimmerungsanteils ausgezahlt.

Tipp

Bevor ein Antrag auf Abfindung gestellt wird, sollten auch die Auswirkungen auf einen möglichen Arbeitslosengeld- bzw. Arbeitslosengeld II-Bezug bei der Agentur für Arbeit erfragt werden.

Hilfe und Beratung

Zu allen Fragen der Gesetzlichen Unfallversicherung steht Ihnen der gerichtlich zugelassene Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Hier erhalten Sie auch kompetente Unterstützung und Hilfe in Widerspruchs- und Klageverfahren.

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