Streit

Bei privaten Auseinandersetzungen kein Unfallversicherungsschutz

Wann stehen Auseinandersetzungen unter dem Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung? Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Landessozialgericht Hessen beschäftigen. Lesen Sie hier, zu welchem Ergebnis die Richter mit dem Urteil vom 05.12.2007 (Az. L 3 U 265/05) gekommen sind.

Tathergang

Ein Taxifahrgast wollte nach der Fahrt die entstandenen Fahrkosten nicht bezahlen. Dabei sei es zu einem Streit gekommen. Hierbei hat der Fahrgast die Taxifahrerin gegen ihren Wagen gestoßen. Diese ist dabei gestürzt und hat sich einen Bänderriss zugezogen.

Soweit nur dieser Tathergang gesehen wird, kann hier grundsätzlich der Streit der unternehmerischen Tätigkeit als Taxifahrer zugeordnet werden. Zur Folge würde es sich hier grundsätzlich um einen Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung handeln.

Gericht ermittelte

Das Gericht nahm jedoch während des Klage- bzw. Berufungsverfahrens die Ermittlungen in dem Fall auf. Dabei kam heraus, dass der Fahrgast der Freund der Taxifahrerin war, der zuvor die Beziehung beendet hatte. Die Taxifahrerin selbst hatte einen Tag vor dem Streit den Fahrgast bei der Polizei wegen Diebstahls von 1.000 € angezeigt.

Auseinandersetzung war privater Natur

Nach Ansicht der Richter des Hessischen Landessozialgerichts diente die Taxifahrt lediglich der Aussprache über das Ende der Beziehung und über den angeblichen Diebstahl des Bargeldes.

Das Hessische Landessozialgericht hat unter Beachtung der Umstände, wie es zu der Verletzung der Taxifahrerin kam, entschieden, dass die Auseinandersetzung mit dem Fahrgast ein privater Streit gewesen sei. Die Verletzung kann nicht der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden. Daher wurde der Bänderriss der Taxifahrerin auch nicht als Arbeitsunfall entschädigt.

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