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Ohrenarzt

GUV: Hörgeräte müssen über Festbetrag hinaus übernommen werden

Seit dem Jahr 2004 wurden unter anderen für Hörgeräte, die die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen müssen, Festbeträge eingeführt – s. Festbeträge bei bestimmten Hilfsmitteln.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat nun mit Urteil vom 29.08.2006 (Az. L 3 U 73/06) entschieden, dass gegenüber der Gesetzlichen Unfallversicherung auch ein Anspruch auf Hörgeräte über die Festbeträge hinaus besteht.

Details

Für einen Schreinermeister wurde eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit seitens der Berufsgenossenschaft anerkannt. Aufgrund dessen wurde er mit Hörgeräten versorgt.

Da der Versicherte jedoch in seiner Freizeit als Dirigent eines Blasorchesters agiert und junge Musiker ausbildet, wollte er vom Unfallversicherungsträger besondere Hörgeräte, deren Kosten deutlich über dem Festbetrag liegen. Diese besonderen und teueren Hörgeräte werden für die Dirigenten- und Ausbildertätigkeit im Orchester benötigt.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Übernahme für die Kosten, die über den Festbeträgen liegen, jedoch ab. Als Begrünung wurde angeführt, dass aufgrund des Ausmaßes der Hörbehinderung eine Versorgung mit Hörgeräten nach den Festbeträgen für das normale Leben in der Gesellschaft ausreichend seien.

Die Mehrkosten wollte die Berufsgenossenschaft nicht übernehmen, da die Tätigkeit als Dirigent und im Blasorchester als Hobby dem privaten Bereich zuzuordnen ist.

Urteil des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz

Die Richter des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz hatten jedoch eine andere Auffassung als der Unfallversicherungsträger. Mit Urteil vom 29.08.2006 gaben sie dem Kläger Recht und verurteilten die Berufsgenossenschaft zur Zahlung der vollen Kosten für die hochwertigen Hörgeräte.

Als Begründung wurde angeführt, dass die langjährige ehrenamtliche Mitwirkung des Klägers im Orchester und Musikverein eine Aufgabe ist, die allgemeine gesellschaftliche Relevanz hat und über das persönliche Hobby hinausgeht.

Durch die gesetzlichen Vorschriften haben die Berufsgenossenschaften den Versicherten auch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Hierzu gehört auch das kulturelle Leben.

Durch die Klage kam der Versicherte zu seinem Recht und die Gesetzliche Unfallversicherung musste die Kosten der Hörgeräte auch über den Festbetrag hinaus übernehmen.

Hilfe und Beratung

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