Dienstreise

Unfallversicherungsschutz bei Dienstreise mit privater Unterbrechung?

Während der beruflichen Tätigkeit haben Arbeitnehmer einen Unfallversicherungsschutz. Der Unfallversicherungsschutz (UV-Schutz) erstreckt sich auch auf Dienstreisen.

Das Bundessozialgericht (BSG) musste sich in einem Fall mit der Frage beschäftigen, ob auch bei einer längeren Unterbrechung der Dienstreise aus privaten Gründen ein Unfallversicherungsschutz vorliegt.

Details

Der Arbeitnehmer hatte an einem Freitag eine geschäftliche Besprechung wahrgenommen, die ca. 260 Kilometer von seinem Dienstort entfernt liegt. Von dieser Besprechung aus fuhr er direkt zur Wohnung seiner Ehefrau und verbrachte dort das gesamte Wochenende.

Am Sonntag fuhr der Arbeitnehmer am Nachmittag wieder zurück an seinen Dienstort. Zuvor hatte der jedoch noch im gleichen Ort bei seinem Sohn Material für seinen Arbeitgeber abgeholt.

Um ca. 20:00 Uhr erlitt er einen tödlichen Verkehrsunfall. Die Berufsgenossenschaft hatte diesen Verkehrsunfall nicht als Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt.

Urteil

Die Richter des Bundessozialgerichtes lehnten ebenfalls das Vorliegen eines Arbeitsunfalles mit Urteil vom 10.10.2006 (Az. B 2 U 20/05 R) ab.

Unterbrechung des Arbeitsweges

Durch die Rechtsprechung wurde für Wege von bzw. zum Ort der Tätigkeit eine feste zeitliche Grenze von zwei Stunden festgelegt. Dauert die Unterbrechung des Arbeitsweges bis zu zwei Stunden, besteht für den restlichen Weg noch Unfallversicherungsschutz.

Die Richter merkten in dem Fall an, dass eine vergleichbare starre Zeitgrenze von zwei Stunden nicht bei Geschäftsreisen herangezogen werden kann. Der Versicherungsschutz bei Geschäftsreisen ist umfassender als auf Wegen nach und von der Arbeitsstelle. Dies deshalb, weil zum einen die Hin- und Rückfahrt zum Dienstgeschäft Bestandteil der Betriebstätigkeit ist. Zum anderen, weil Geschäftsreisen oft über große Entfernungen führen und auch einen bedeutend größeren zeitlichen Umfang haben. Demzufolge geht auch durch eine längere Unterbrechung der Versicherungsschutz nicht ohne weiteres verloren.

Ob die Dienstreise durch eine private Verrichtung lediglich unterbrochen oder endgültig beendet wird, hängt von der jeweiligen Zeitdauer der Unterbrechung und aller sonstigen Umstande der ab.

Prüfung, ob privater Zweck im Vordergrund steht

Die Richter stellten fest, dass die Rückfahrt von der geschäftlichen Besprechung zum Dienstort maximal drei Stunden gedauert hätte. Dem steht hier ein privater Aufenthalt von zwei Tagen und zwei Nächten gegenüber. Daher überwiegen die privaten Zwecke im Vergleich zur Dienstfahrt. Demzufolge ist auch die Rückfahrt eine rein private Fahrt, die daher nicht als verspätete Fortsetzung der Geschäftsreise angesehen werden kann.

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