Kinder

Rückweg zur Arbeitsstätte nach Abholen des Kindes ist kein Wegeunfall

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 20.03.2007 (Az. B 2 U 19/06 R) entschieden, dass kein Wegeunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung für den Rückweg zur Arbeitsstätte vorliegt, wenn das Kind aus der Schule abgeholt und nach Hause gebracht wird.

Klagegegenstand

Eine Mutter hatte in Absprache mit dem Arbeitsgeber die Arbeit unterbrochen, um ihr Kind von der Schule abzuholen und nach Hause zu bringen. Auf dem Rückweg zur Arbeit ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem sie erhebliche Verletzungen erlitt.

Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte den Verkehrsunfall nicht als Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt, weil sich die Klägerin im Unfallzeitpunkt nicht auf einem unter Versicherungsschutz stehenden Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) befunden habe.

Nachdem auch die Klage vor dem zuständigen Sozialgericht und die Berufung zum Landessozialgericht erfolglos blieb, musste das Bundessozialgericht über den Fall entscheiden. Die Versicherte begründete ihren Anspruch damit, dass  das Abholen ihres Kindes während einer Arbeitspause im betrieblichen Interesse lag. Hierdurch war es ihr möglich, die am Nachmittag des Unfalltages zu erledigende Mehrarbeit zu leisten.

Urteil

Die Richter des Bundessozialgerichts entschieden per Urteil vom 20.03.2007, dass kein Wegeunfall vorliegt, der unter dem Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Begründung des Urteils

Begründet wurde die Entscheidung unter anderem damit, dass der Versicherungsschutz auf das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit beschränkt ist. Die Klägerin befand sich zum Unfallzeitpunkt zwar auf dem unmittelbaren Weg zum Ort ihrer Tätigkeit, nachdem sie zuvor ihr Kind von der Schule abgeholt und nach Hause gebracht hatte. Das Zurücklegen des Weges hing aber nicht, wie es das Gesetz verlangt, mit ihrer versicherten Tätigkeit zusammen.

Die gesetzliche Formulierung: "mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängend", kennzeichnet nicht einen Kausalzusammenhang, sondern den durch Wertentscheidung zu bestimmenden inneren bzw. sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit.

Zuordnung des Weges zum privaten Lebensbereich

Die Zuordnung des Weges entweder zur versicherten Tätigkeit oder zum unversicherten privaten Bereich orientiert sich daran, ob der Weg bzw. die Verrichtung nach der Handlungstendenz des Beschäftigten der Ausübung der versicherten Tätigkeit diene.

Die Klägerin hat den Weg, bei dem sie den Unfall erlitten hat, aus Gründen zurückgelegt, die ihrem privaten Lebensbereich zuzurechnen sind. Die Notwendigkeit, das Kind von der Schule abzuholen und nach Hause zu bringen, hat keinerlei Bezug zu ihrer beruflichen Tätigkeit und ist daher als ausschließlich eigenwirtschaftliche Tätigkeit zu sehen.

Auch das Argument, dass die Klägerin am Nachmittag die Mehrarbeit erledigen konnte, überzeugte die Richter nicht. Die Klägerin hatte nach Ansicht der Richter ihre Arbeitsschicht nicht beendet, sondern für den Transport des Kindes lediglich unterbrochen. Die hervorgebrachten Arbeiten hätte die Klägerin bei normalem Verlauf ohne Unterbrechung innerhalb der laufenden Arbeitsschicht erledigen können.

Die Rückfahrt zur Arbeitsstelle, auf der sich der Unfall ereignet hat, war deshalb nicht durch den Arbeitgeber oder durch betriebliche Notwendigkeiten veranlasst, sondern beruhte allein darauf, dass die Klägerin zuvor ihren Arbeitsplatz aus privaten Gründen vorübergehend verlassen hatte.

Keine Gesetzeslücke

Da der Gesetzgerber bewusst nur die ausdrücklich genannten Fälle des Transports von Kinder unter den Versicherungsschutz stellten wollte, schloss das Bundessozialgericht auch eine auf den Fall anwendbare Gesetzeslücke aus.

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