Hotelbar

Bundessozialgericht vom 30.03.2017, B 2 U 15/15 R

Das Bundessozialgericht kam in seinem Urteil vom 30.03.2017 (Az. B 2 U 15/15 R) zu der Entscheidung, dass es nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gesetzlichen Unfallversicherung fällt, wenn ein Beschäftigter nach dem Ende einer beruflichen Tagung bei einem geselligen Beisammensein mit Kollegen einen Schaden erleidet.

Zu der Entscheidung führte die Klage eines Außendienstmitarbeiters einer Versicherung, der von seinem Arbeitgeber zu einem „Tag des Vertriebes“ eingeladen und dabei zu Schaden gekommen war.

Zum Sachverhalt

Der Arbeitgeber des Klägers hatte zu einer betrieblichen „Fortbildungsmaßnahme“ mit anschließendem Essen eingeladen. Nach der Fortbildungsmaßnahme folgte dann eine Abendveranstaltung bei der auch eine Mitarbeiterbefragung vorgestellt und besprochen wurde. Anschließend wurde gemeinsam das Abendessen eingenommen, die Veranstaltung endete dann kurz vor Mitternacht.

In einem Hotel waren für die Tagungsteilnahme Zimmer reserviert. Der Kläger und seine Kollegen begaben sich in dieses Hotel wo man dann, was bei solchen Tagungen immer üblich war, den Tag an der Hotelbar ausklingen ließ. Der Vertriebsleiter nahm daran nicht mehr teil, er war bereits nach Hause gefahren.

Die Gespräche an der Hotelbar fanden in kleinen Gruppen statt und man ließ dabei den Tag Revue passieren. Auf seinem Weg zu einem Toilettenbesuch stürzte der Kläger eine steile Treppe hinunter und zog sich dabei schwere Gehirnverletzungen zu. Er musste daraufhin in ein Krankenhaus gebracht werden, wo im Rahmen der Untersuchungen auch eine Blutprobe genommen wurde, die einen Blutalkoholgehalt von 2,5 Promille ergab.

Arbeitsunfall – Ja oder Nein?

Die zuständige Berufsgenossenschaft war der Meinung, dass der Unfall eindeutig auf das alkoholbedingte Fehlverhalten des Klägers zurückzuführen war, erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an und lehnte jegliche Ansprüche ab.

Die Berufsgenossenschaft führte weiter aus, dass sich der Sturz nach dem Ende der eigentlichen Tagung zugetragen hatte und deshalb nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz falle. Außerdem diente dieses Treffen nach dem Abschluss des normalen Tagungsprogramms nicht mehr der betrieblichen Tätigkeit, sondern folgte nur noch privaten Interessen.

Die Pflege von kollegialen Beziehungen bei diesem Treffen in der Bar des Hotels war in diesem Zusammenhang kein Gesichtspunkt, man könne ja ansonsten immer davon ausgehen, jegliche Unterhaltungen als Betriebstätigkeit zu betrachten wenn es um betriebliche Themen ginge.

Kein innerer Zusammenhang

Das Bundessozialgericht konnte dieser Argumentation voll und ganz folgen und gab der beklagten Berufsgenossenschaft Recht. Die Revision der Ehefrau und Tochter, der Versicherte war inzwischen verstorben, wurde vom Gericht als unbegründet abgewiesen.

In seiner Urteilbegründung führte das Gericht aus, dass zwischen der Tätigkeit, die zum Unfall des Klägers führte und dem Beschäftigungsverhältnis kein innerer Zusammenhang bestand. Das Gericht sagte dazu: „Hieran fehlt es bei Dienstreisen in der Regel, wenn der Geschäftsreisende bei der Freizeitgestaltung, insbesondere am Abend, wie zum Beispiel bei dem Besuch von Vergnügungsstätten, verunglückt“. Der Treppensturz (tödlicher Treppensturz) wurde damit nicht als Versicherungsfalls der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt.

Das Gericht stellte zwar nicht in Frage, dass die Gespräche in der Hotelbar im Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer waren, da sie ja der Förderung kollegialer Beziehungen sowie des Betriebsklimas gedient hätten. Es stellte aber auch fest, dass dies alleine nicht ausreiche das Treffen in der Hotelbar unter versicherungsrechtlichen Schutz zu stellen.

Abgrenzung ist schwierig

Das Gericht stellte die Entscheidung in solchen Fällen als grundsätzlich schwierig dar, da man im Normalfall nicht genau festlegen könne wann die rein dienstlichen Gespräche beendet seien und der kollegiale Austausch begänne. In aller Regel geht man dann davon aus, dass das Ende der arbeitsrechtlichen Haupt- oder Nebenpflicht zur Teilnahme an einem Gespräch, Meeting oder Arbeit- bzw. Gemeinschaftsessen die Grenze zum informellen kollegialen Austausch darstelle.

Beim vorliegenden Fall musste man davon ausgehen, dass der Wechsel vom Tagungs-Restaurant in die Hotelbar diese Grenze darstellte, da dies auch im vorab geplanten Veranstaltungsprogramm so nicht vorgesehen war.

Dass die Zusammenkunft in der Hotelbar nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu betrachten ist, war allein schon dadurch belegt, dass diese durch den Vertriebsleiter nicht geplant, organisiert noch an Beschäftigte zur Organisation oder Durchführung delegiert worden war. Der Vertriebsleiter hatte ja die Zusammenkunft nicht mehr begleitet sondern war bereits nach Hause gefahren.

Die Klage war bereits durch die Vorinstanz abgewiesen worden. Das Bundessozialgericht wies die Revision gegen diese Klage ab.

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