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Taxi

Hessisches Landessozialgericht vom 29.05.2015, L 9 U 41/13

Das Landessozialgericht hat einem Taxifahrer einen Anspruch auf Entschädigung durch die Unfallversicherung zugesprochen. Er war niedergeschossen worden, weil er lautstarke Personen am Taxistand zur Ruhe aufgefordert hatte

Zum Sachverhalt

An einem Taxistand befand sich ein auf Kundschaft wartender Taxifahrer gerade im Gespräch mit einem Kollegen als sich zwei laut lärmende Männer näherten. Er war der Meinung, dass diese einen Streit hatten und wollte schlichtend eingreifen. Nachdem er die Männer mehrere Male erfolglos zur Ruhe aufgefordert hatte, zog einer der Männer eine Schusswaffe, bedrohte den Taxifahrer, schoss ihm dann in den Bauch und verletzte ihn dadurch schwer. Der Schütze wurde durch das Landgericht Darmstadt im folgenden Verfahren wegen versuchten Mordes zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Taxifahrer beantragte bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall, was diese jedoch ablehnte. Die Berufsgenossenschaft begründete ihre Ablehnung damit, dass Unfallfolgen wegen einer Streitigkeit (versuchter Mord) nur dann gesetzlich unfallversichert seien, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Streit und betrieblicher Tätigkeit bestünde. Im vorliegenden Fall wollte der Taxifahrer lediglich gegen die allgemeine Ruhestörung angehen und habe deshalb nicht aus betrieblichen Gründen gehandelt. Außerdem war die Berufsgenossenschaft der Meinung, dass sich der Versicherte einer selbst geschaffenen Gefahr ausgesetzt habe. Er habe sich nämlich nach der ersten Bedrohung durch den Schützen nicht zurückgezogen und den Streit beendet.

Die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers wollte der Taxifahrer nicht akzeptieren und klagte deshalb beim Sozialgericht (SG) Darmstadt.

Zur gerichtlichen Entscheidung

In erster Instanz bekam der Taxifahrer durch das Sozialgericht Darmstadt Recht.

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) bestätigte diese Auffassung und sprach in seinem Urteil vom 29.05.2015 (Az.: L 9 U 41/13) dem Kläger einen Anspruch aus der Gesetzlichen Unfallversicherung zu. Es liegt hier ein versicherter Arbeitsunfall vor, da der Mann aus betriebsbezogenen Gründen gehandelt hat.

Zu seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass der Taxifahrer durch seinen Schlichtungsversuch hauptsächlich einen störungsfreien Taxibetrieb gewährleisten wollte. Er habe schlichtend einzugreifen versucht, weil weitere Kunden durch den Lärm nicht abgeschreckt werden sollten und er außerdem in den beiden Streitenden mögliche Kunden gesehen habe, die er für eine evtl. folgende Fahrt beruhigen wollte. In der folgenden Tat sahen die Richter auf keinen Fall ein privates Motiv für den Überfall. Auch lag nach Auffassung der Richter keine selbst geschaffene Gefährdung des Verletzten vor, da er sich nicht übermäßig sorglos oder unvernünftig verhalten habe.

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