Treppensturz

LSG Baden-Württemberg, Az. L 8 U 1506/13

Vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz werden auch Wege erfasst, welche Arbeitnehmer während der Mittagspause zum Mittagessen zurücklegen. Doch der Unfallversicherungsschutz besteht hier nicht ausnahmslos. Wird das Mittagsessen nämlich in einer auswärtigen Kantine eingenommen, besteht in dem fremden Gebäude kein Unfallversicherungsschutz. Zu diesem Ergebnis kam das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 13.12.2013 unter dem Aktenzeichen L 8 U 1506/13.

Zum sozialgerichtlichen Streitfall

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg musste über den Unfall einer Lehrerin entscheiden. Diese ging am Unfalltag, nachdem die Schule über keine eigene Kantine verfügt, in das benachbarte Gebäude einer Sparkasse, um dort ihr Mittagessen einzunehmen. Als sie sich vom Kantinenessen bereits auf dem Rückweg befunden hatte, stürzte sie innerhalb des Gebäudes im Treppenhaus und zog sich folgenschwere Knieverletzungen zu. Mit der ablehnenden Entscheidung der zuständigen Berufsgenossenschaft, dass der Treppensturz nicht als Arbeits- bzw. Wegeunfall anerkannt werden kann, gab sich die Lehrerin nicht zufrieden. Ihrer Auffassung nach muss der Versicherungsschutz auch innerhalb des Sparkassengebäudes bestehen.

Die Richter des Landessozialgerichts konnten die Auffassung der Klägerin nicht teilen und gaben mit Urteil vom 13.12.2013 der Berufsgenossenschaft Recht und bestätigten damit gleichzeitig die Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe, die die Klage in der ersten sozialgerichtlichen Instanz ebenfalls abgelehnt hatte.

In ihrer Klage führten die Richter aus, dass der Unfallversicherungsschutz an der Außentüre des Kantinengebäudes endet bzw. erst dann wieder beginnt, wenn die Außentüre (für den Rückweg) durchschritten wird. Die Argumentation der Klägerin, dass das Durchschreiten der Türe die Grenze des endenden bzw. beginnenden Unfallversicherungsschutzes sein soll und aufgrund der offenen Bauweise vieler Gebäude nicht mehr zeitgemäß ist, ließen die Richter nicht gelten. Genau diese Außentüre eines Gebäudes stellt ein objektives Abgrenzungskriterium dar, was auch heute noch zeitgemäß ist, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Vor allem bei Gaststätten und Kantinen in Einkaufszentren mit offenen Bauweisen ist das Abgrenzungskriterium – die Gebäudeaußentür – sehr hilfreich.

Ohne Bedeutung für die Beurteilung des Versicherungsschutzes ist allerdings, ob das Gebäude zu privatwirtschaftlichen oder öffentlich-rechtlichen Zwecken genutzt wird bzw. ob jemand überhaupt berechtigt war, das Gebäude zu betreten.

Zahlreiche Gerichtsentscheidungen

Die Sozialgerichtsbarkeit musste sich schon häufig mit der Frage beschäftigen, an welcher Stelle der gesetzliche Unfallversicherungsschutz beginnt und endet bzw. in welchen Fällen die Beschäftigten auch während der Mittagspause gesetzlich unfallversichert sind.

Grundsätzlich beginnt und endet der Unfallversicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Außenhaustüre. In diesem Zusammenhang musste das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Jahr 2012 einen sehr grenzwertigen Fall beurteilen, bei dem sich ein Unfall auf der Türschwelle ereignet hatte. Das Ergebnis kann unter: Beginn versicherter Arbeitsweg nachgelesen werden.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Unfälle nicht als gesetzliche Arbeits- bzw. Wegeunfälle anerkannt werden. In diesen Fällen sollten (für den Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung) registrierte Rentenberater kontaktiert werden. Diese erörtern gemeinsam mit ihren Mandanten die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln und stehen auch für die Durchsetzung der Leistungsansprüche (in Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren) kompetent zur Verfügung.

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Autor: Daniela Plankl

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